Der Deutsche Bundestag hat heute einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.
"Verständigungen sind in der Rechtsprechung anerkannt und schon lange Realität und im deutschen Strafprozess - nicht nur in großen Wirtschaftsstrafverfahren und bei prominenten Angeklagten. Dieser Praxis geben wir jetzt die nötige Rechtsgrundlage. Absprachen sind eine berechtigte Alternative zur vollständigen Durchführung des Verfahrens. Sie schonen Ressourcen und schützen Opfer und Zeugen, weil Ihnen eine belastende Vernehmung und eine erneute Konfrontation mit dem Täter erspart bleiben. Das Gesetz regelt keine Mauscheleien in Hinterzimmern, sondern das genaue Gegenteil: Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden und sie muss umfassend protokolliert werden. Gleichzeitig halten wir an den bewährten Grundsätzen des Strafverfahrens fest. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren und das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seine Überzeugung zu ermitteln. Einen Handel mit der Gerechtigkeit wird es auch künftig nicht geben", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Im Einzelnen:
1. Handlungsbedarf
Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich
nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht
und die weiteren Verfahrensbeteiligten - vor allem
Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der
Nebenkläger - sich über den Verlauf des Verfahrens und
über dessen Ausgang zu verständigen. Der
Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich
zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen
Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der
Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem
Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind
Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu
einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer
psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann.
Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist
jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen
Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden.
Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen
sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts
zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten
und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner
Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große
Strafsenat des Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur
Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch
betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht
sind.
2. Lösung
Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein umfassendes und
differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur
Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften
stellen der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für
Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur Verfügung, ohne
den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr
einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden
Grundsätzen aus:
- Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.
- Unberührt bleiben auch die Grundsätze des Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein "Konsensprinzip" geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein. Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.
- Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung muss das Gericht öffentlich mitteilen. Verständigungen müssen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.
- Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Ist dem Urteil eine Verständigung vorangegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.
Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine "2-Klassen-Justiz" vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.
3. Inhalt
Zentrale Vorschrift zur Regelung
der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er
enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum
Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt
fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des
Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.
Gegenstand
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die
Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige
Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch
Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten
der Beteiligten sind zulässig, wie etwa
Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung
durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere
Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der
Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls
soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein.
Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses
überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem
Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es
gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft
werden.
Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der Schuldspruch - also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt.
Zustandekommen
Eine Verständigung kommt zustande, indem das Gericht ihren
möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die
Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und
Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die
allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und
darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe
Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist
aber nicht allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen
können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten
ausgehen.
Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert.
Transparenz
Eine Verständigung kann
nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Dies
schließt nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung
Gespräche geführt werden, durch die eine
Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der
Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz
herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung
mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche
stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer
Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den
wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche
außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis
einer Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem
sichergestellt, dass Absprachen im Revisionsverfahren
vollständig überprüft werden können.
Folgen des Scheiterns
Eine besondere Vorschrift sieht der Entwurf für den Fall vor,
dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will.
Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame
tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen
worden sind oder sich nachträglich ergeben und das Gericht
deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte
Strafe nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall
einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei
der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat.
Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht
veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht
mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose
zugrunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil
Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes
Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein
Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den
Bestand der Verständigung als seinen "Beitrag" abgegeben hat,
nicht verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten
gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung
getragen.
Rechtsmittel
Der Gesetzentwurf verzichtet aus zwei Gründen bewusst darauf,
Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung
einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine
vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder
Revisionsgericht möglich sein. Damit soll sichergestellt
werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend
der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll
der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem
"Abkommen" der Beteiligten, an das sich alle zu halten haben.
Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz normales
Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts
von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen
Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das
Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein
Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine
Verständigung vorangegangen ist. Damit können alle
Rechtsmittelberechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen, ob
sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.
Kommunikation
Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex (§§ 160b, 202a,
212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den
Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im
Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des
gerichtlichen Verfahrens sogenannte Erörterungen der
verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht)
mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen
Erörterungen im gerichtlichen Verfahren kann auch die
Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel
ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben,
wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


