D. Ende des Vereins

D. Ende des Vereins

Deckblatt zu Kapitel D: Ein gezeichneter Fesselballon fliegt über Wasser - © BMJ/González

Ebenso wie die Entstehung des eingetragenen Vereins als Rechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist auch seine Beendigung im Vereinsrecht geregelt. Die Beendigung eines eingetragenen Vereins setzt in der Regel seine Auflösung und in den meisten Fällen noch eine anschließende Liquidation voraus. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Verein auf andere Weise erlischt, z. B. durch eine Umwandlung.

Das Vereinsrecht enthält ausreichende Regelungen für die Beendigung des Vereins. Diese Regelungen haben vielfach zwingenden Charakter, so dass in diesem Bereich die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Satzung begrenzt sind. Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen auch ohne zusätzliche Satzungsbestimmungen eine geordnete Beendigung eines Vereins. Gleichwohl lohnt es sich bei Gründung des Vereins auch zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen zu Auflösung und Liquidation durch Satzungsbestimmungen für den jeweiligen Verein geändert, ergänzt oder ausgefüllt werden sollten. Insbesondere bei Vereinen, die nur für eine bestimmte Zeit errichtet werden, so dass schon bei der Gründung feststeht, dass sie in absehbarer Zeit auch wieder aufgelöst werden müssen, sollte überlegt werden, ob auch besondere Satzungsregelungen für die Beendigung des Vereins zu treffen sind.

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I. Auflösung des Vereins

Ein Verein kann aus verschiedenen Gründen und auf verschiedene Arten aufgelöst werden. Die Rechtsfolgen der Auflösung sind aber weitgehend gleich.

II. Liquidation des Vereins

Wenn nach Auflösung eines Vereins noch seine Liquidation erforderlich ist, besteht der Verein nach § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Liquidation fort. Mit Eintritt in das Liquidationsstadium endet aber die werbende Vereinstätigkeit.