E. Allgemeine Hinweise zum Steuerrecht

E. Allgemeine Hinweise zum Steuerrecht

Deckblatt zu Kapitel E: Gezeichnete Figuren sitzen auf einem großen Paragrafenzeichen - © BMJ/González

Besondere Anforderungen an die Gründung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte können sich aus dem Steuerrecht ergeben, wenn ein Verein Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen will.

Steuervergünstigungen werden insbesondere gemeinnützigen Vereinen gewährt. Dies sind Vereine, die

- in gemeinnütziger Weise die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 AO),

- in mildtätiger Weise hilfsbedürftige oder einkommensschwache Personen selbstlos unterstützen (§ 53 AO) oder

- mit kirchlicher Tätigkeit die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts selbstlos fördern wollen (§ 54 AO).

Damit ein Verein von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt wird, müssen Vereinssatzung und -tätigkeit besondere Anforderungen erfüllen, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Weiterführende Hinweise dazu können Sie in den nachfolgend angegebenen Informationsmaterialien finden. Hinzuweisen ist dabei insbesondere auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO auf der Website des Bundesfinanzministeriums, Abgabenordnung auf Juris). Er enthält Anwendungshinweise zum Gemeinnützigkeitsrecht in den §§ 51 bis 68 AO. Mustersatzungsbestimmungen für gemeinnützige Vereine finden sich in der Anlage 1 zu § 60 AO.

Hinweis: Es ist ratsam, vor der Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem zuständigen Finanzamt zu sprechen, das gegebenenfalls auch Hinweise auf weitere Förderungsmöglichkeiten für den Verein geben kann.