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Zypries: Vereine fördern - Ehrenamt stärken

Berlin, 12. Februar 2009

"Bürgerschaftliches Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Wir wissen, dass diese besondere Form menschlicher Solidarität mit Geld nicht zu bezahlen und durch keinen Sozialstaat der Welt zu ersetzen ist. Unsere Zivilgesellschaft braucht Menschen, die bereit sind, sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl einzubringen. Deshalb stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement seit jeher im Fokus der Regierung. In dieser Legislaturperiode hat das Gesetz 'Hilfen für Helfer' eine Vielzahl von finanziellen Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige gebracht. Jetzt verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen im Vereinsrecht. Über 550.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland - um sie zu unterstützen, wollen wir die zivilrechtliche Haftung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände angemessen begrenzen und das Vereinsrecht noch bürgerfreundlicher machen. Künftig können alle Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg erledigt werden", sagte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin.

Zu den Vorhaben im Einzelnen:

a) Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände

Im Deutschen Bundestag wird heute in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beraten.

"Bürgerschaftliches Engagement im Verein setzt voraus, dass Menschen bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Eine Tätigkeit im Vereinsvorstand bringt nicht nur viel Arbeit, sondern auch Haftungsrisiken mit sich. Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher unterstütze ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für unentgeltlich tätige Vereinsvorstände. Und ich meine, dass diese Haftungsbegrenzung auch für die Vorstände von Stiftungen gelten muss. Zudem sollte sie auf Vorstandsmitglieder ausgeweitet werden, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten", unterstrich Zypries.

Der heute im Bundestag beratene Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Die vorgesehene Haftungsbeschränkung darf allerdings nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings soll der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.

In dem laufenden Gesetzgebungsverfahren hat Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagen, die Haftungserleichterung auch auf Vereinsvorstände auszudehnen, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit nur eine geringfügige Vergütung von jährlich maximal 500 Euro erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Außerdem setzt sich die Bundesjustizministerin dafür ein, die Haftungsbegrenzung auch auf Vorstandsmitglieder von Stiftungen anzuwenden.

b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister

Bundesjustizministerin Zypries wird dem Bundeskabinett am 18. Februar 2009 einen Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorlegen, der elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister ermöglicht.

"In der Justiz sind die Weichen längst in Richtung des elektronischen Rechtsverkehrs gestellt. Eine Reihe von Registern haben wir schon auf elektronischen Betrieb umgestellt. Auch viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei ist mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung nicht zur Pflicht, sondern zur zusätzlichen Möglichkeit wird. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist", sagte Bundesjustizministerin Zypries.

Mit der vorgeschlagenen Regelung werden die bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die Länder für alle Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins - auch elektronische Anmeldungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern sollen beim Vereinsregister weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich sein. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält der Entwurf weitere registerrechtliche Änderungen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die fortentwickelte Rechtspraxis angepasst.

c) "Hilfen für Helfer"

Mit ihrem Programm "Hilfen für Helfer", das bereits gesetzgeberisch umgesetzt ist, hat die Bundesregierung ehrenamtlich Engagierte und gemeinnützige Vereine schon gezielt mit folgenden Maßnahmen entlastet und unterstützt:

  • Es gibt einen Steuerfreibetrag von 500,- Euro im Jahr für Nebeneinkünfte bei mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Organisationen,
  • Übungsleiter können mehr Geld steuerfrei verdienen als bisher - statt 1.848 Euro sind es jetzt 2.100 Euro,
  • Vereine dürfen bis zu 35.000 Euro steuerfrei erwirtschaften, früher waren es gut 30.0000 Euro, es bleibt also mehr in der Vereinskasse,
  • für Spenden bis 200 Euro reicht der Einzahlungsbeleg der Bank als Nachweis. Vereine müssen also keine Spendenquittungen (sog. Zuwendungsnachweise) mehr ausstellen. Das entlastet sie von unnötiger Bürokratie und das macht es Spendern einfacher, ihre gute Tat bei der Steuererklärung geltend zu machen.