Das Grundgesetz formt die Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat, der sich in den Bund und die Länder gliedert. Diese Organisation eines Staates wird auch als Föderalismus bezeichnet. Das Grundgesetz verwendet ausschließlich den Begriff „Länder“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von den „Bundesländern“ gesprochen.
Der Bund und die 16 Länder sind jeweils eigene Staaten und gleichzeitig zu einem Gesamtstaat vereint. Das bedeutet beispielsweise, dass die Länder eigene Landesverfassungen haben und ihr eigenes Verfassungsrecht selbst ordnen können, soweit das Grundgesetz für die Verfassungen der Länder nichts bestimmt (vgl. BVerfGE 103, 332 (350)). Gleichzeitig lässt das Grundgesetz durchaus Änderungen im Zuschnitt der einzelnen Länder zu, für die allerdings detaillierte verfassungsrechtliche Voraussetzungen gelten (Artikel 29 des Grundgesetzes).
Der Bund und die Länder haben nach dem Grundgesetz jeweils eigene Aufgaben (siehe nachfolgend). Die Bundesrepublik Deutschland ist kein „Zentralstaat“, sondern die Aufgaben, Behörden und Verwaltungen von Bund und Ländern sind voneinander getrennt:
- Die Grundregel hierfür stellt Artikel 30 des Grundgesetzes auf. Danach ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Deshalb haben Bürgerinnen und Bürger in ihrem Alltag ganz überwiegend mit Behörden der Länder und Gemeinden zu tun, und nicht mit Bundesbehörden.
- Die Behörden der Länder und Gemeinden führen dabei nicht nur ihre „eigenen“ Gesetze aus, also nicht nur die Gesetze, die das jeweilige Landesparlament beschlossen hat. Vielmehr führen die Länder grundsätzlich auch die Bundesgesetze aus. Die Länder tun dies grundsätzlich als eigene Angelegenheit, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt (Artikel 83 des Grundgesetzes). Der Bund kann auf die Ausführung der Gesetze aber einen gewissen Einfluss nehmen. Einzelheiten hierzu sind in Artikel 84 des Grundgesetzes geregelt.
- Für bestimmte, im Grundgesetz geregelte oder zugelassene Bereiche (zum Beispiel bei Bundesstraßen des Fernverkehrs und bestimmten Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung) führen die Länder die Gesetze im Auftrag des Bundes aus (Artikel 85 des Grundgesetzes). Bei dieser sog. Auftragsverwaltung hat der Bund größere Einflussmöglichkeiten auf den Gesetzesvollzug durch die Länder.
- In bestimmten Bereichen werden Aufgaben auch unmittelbar durch Bundesbehörden ausgeführt, beispielsweise durch die deutschen Vertretungen im Ausland oder durch die Bundespolizei zum Schutz der Außengrenzen (Artikel 87 Absatz 1 des Grundgesetzes).
Die Errichtung der Gerichte liegt ebenfalls grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder (Artikel 92 des Grundgesetzes). Daher sind beispielsweise die Amtsgerichte, die Landgerichte oder die Verwaltungsgerichte Gerichte der Länder und keine Gerichte des Bundes. Daneben sieht das Grundgesetz die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts und oberster Gerichtshöfe durch den Bund vor (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht). Diese Gerichte sind Bundesgerichte. Als weiteres Bundesgericht besteht beispielsweise das Bundespatentgericht (Artikel 96 Absatz 1 des Grundgesetzes).
Auch die Zuständigkeiten bei der Gesetzgebung sind zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Für einen bestimmten Bereich ist entweder der Bund oder die Länder zuständig (Gesetzgebungskompetenz). Das bedeutet, dass der Deutsche Bundestag keine Gesetze beschließen kann, für die die Länder zuständig sind, und umgekehrt. Die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gesetzgebung ist ebenfalls im Grundgesetz geregelt:
- Die Grundregel für die Gesetzgebungskompetenz ist, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungskompetenzen verleiht (Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes). Viele Gesetze, die den Alltag der Bürgerinnen und Bürger regeln, werden daher durch die Parlamente der Länder erlassen (zum Beispiel die Schulgesetze und die Polizeigesetze). Der Bund ist an dieser Gesetzgebung nicht beteiligt.
- Daneben gibt es Bereiche der sog. „ausschließlichen Gesetzgebung“. In diesen Bereichen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz und die Länder können nur Gesetze erlassen, wenn sie in einem Bundesgesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt werden (Artikel 71 des Grundgesetzes). Die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung sind im Einzelnen in Artikel 73 des Grundgesetzes und in anderen Vorschriften des Grundgesetzes genannt. Zu den Bereichen, in denen der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat, gehören zum Beispiel: Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Währungs- und Geldfragen sowie Waffen- und Sprengstoffrecht.
- Neben der ausschließlichen Gesetzgebung gibt es die sog. „konkurrierende Gesetzgebung“. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes). Wenn der Bund also in einem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ein Gesetz erlassen hat, können die Länder diesen Bereich insoweit nicht mehr regeln. Wenn der Bund aber einen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht durch Gesetz geregelt hat, können die Länder in diesem Bereich eigene Gesetze erlassen. Die Länder können in einem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auch dann Gesetze erlassen, wenn der Bund in sein Gesetz eine Öffnungsklausel für die Länder aufgenommen hat. Zu den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung zählen beispielsweise das bürgerliche Recht und das Strafrecht.
Das Grundgesetz regelt zudem das Finanzwesen unseres Bundesstaats (Abschnitt X. des Grundgesetzes). Diese finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes enthalten Regeln für die Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder. So regelt das Grundgesetz beispielsweise, ob der Bund oder die Länder für die Steuergesetzgebung zuständig sind (Artikel 105 des Grundgesetzes), wer die Einnahmen aus bestimmten Steuern erhält (Artikel 106 des Grundgesetzes) und wie die Aufgaben bei der Finanzverwaltung zwischen Bund und Ländern aufgeteilt sind (Artikel 108 des Grundgesetzes).
Die grundsätzliche Gliederung der Bundesrepublik Deutschland in Länder ist von der sogenannten Ewigkeitsklausel des Artikels 79 Absatz 3 des Grundgesetzes erfasst. Das bedeutet, dass selbst eine Änderung des Grundgesetzes diese Gliederung nicht beseitigen könnte. Auch wenn der Bund für ein Gesetz zuständig ist, wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit (Artikel 50 des Grundgesetzes). Auch die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung könnte selbst durch Verfassungsänderung nicht beseitigt werden (Artikels 79 Absatz 3 des Grundgesetzes).