Das Rechtsstaatsprinzip ist ein elementares Prinzip des Grundgesetzes. Es ist allerdings nicht in einem einzigen Satz im Grundgesetz niedergeschrieben, sondern ergibt sich aus einer Zusammenschau verschiedener Vorschriften des Grundgesetzes. Als zentrale Vorschrift hierfür wird Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes angesehen, der festschreibt, dass alle Staatsgewalt rechtlich gebunden ist. Die Gesetzgebung (Legislative) ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative) sind an Gesetz und Recht gebunden. Aus dieser Vorschrift in Zusammenschau mit der Grundrechtsbindung des Staates (Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes), den Regeln über den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger gegen die öffentliche Gewalt (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ), den Regeln über die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern (Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes wird das Rechtsstaatsprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet.
Das Rechtsstaatsprinzip ist hierbei keine einzelne Regel, sondern eine Vielzahl von Regeln, Grundsätzen und Geboten, die alle zusammen einen „Rechtsstaat“ ausmachen.
Zentral für einen Rechtsstaat ist der Grundsatz der Gewaltenteilung. Nach diesem Grundsatz ist staatliche Gewalt auf unterschiedliche Stellen aufgeteilt (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes). Die Gesetzgebung liegt in der Hand der Legislative, der Gesetzesvollzug in der Hand der Exekutive und die Rechtsprechung liegt bei den unabhängigen Gerichten.
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes trennt dabei nicht nur die unterschiedlichen Staatsgewalten, sondern bindet sie zugleich rechtlich an die verfassungsmäßige Ordnung und an Gesetz und Recht. Gesetze dürfen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Verwaltung muss sich bei ihrem Handeln an die Gesetze halten. Die Rechtsprechung wird von unabhängigen Richterinnen und Richtern ausgeübt.
Eine weitere wichtige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist das Prinzip der Rechtssicherheit, dem man den Bestimmtheitsgrundsatz, das Gebot der Rechtsklarheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurechnen kann. Diese Prinzipien schützen im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger über den eigenen Lebensentwurf.
Zu einem Rechtsstaat gehört insbesondere auch, dass der Staat nur in gewissem Maße in die Freiheitsrechte seiner Bürgerinnen und Bürger eingreifen darf. Daher begrenzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedes Handeln des Staates. Staatliches Handeln muss hiernach einem legitimen Zweck dienen. Es muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Es muss erforderlich sein, das heißt, der Staat muss unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste Mittel wählen, wenn er in Freiheitsrechte eingreift. Das Handeln des Staates muss schließlich auch angemessen sein, eine staatliche Maßnahme darf also nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen.