Die Gerichtsorganisation zwischen Bund und Ländern
Die sogenannten ordentlichen Gerichte sind zuständig für alle Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen. Zu den Zivilsachen gehören neben den Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern auch Streitigkeiten in Familienangelegenheiten und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie z.B. Betreuungs- oder Nachlasssachen). In der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden als Gerichte der Länder die Amtsgerichte, die Landgerichte und die Oberlandesgerichte. In letzter Instanz ist als oberster Gerichtshof des Bundes der Bundesgerichtshof zuständig.
Die Arbeitsgerichte sind im Wesentlichen zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, aber auch für Streitigkeiten von Gewerkschaften oder Arbeitergeberverbänden. In dieser Gerichtsbarkeit entscheiden die Arbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte als Gerichte der Länder und das Bundesarbeitsgericht als oberster Gerichtshof des Bundes in letzter Instanz.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Behörden bzw. öffentlich-rechtlichen Körperschaften und zwischen diesen Körperschaften untereinander zuständig. In dieser Gerichtsbarkeit entscheiden die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte als Gerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht als oberster Gerichtshof des Bundes in letzter Instanz.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist als besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig für Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit von Steuerbescheiden der Finanzämter, aber auch für Zollstreitigkeiten. Es entscheiden die Finanzgerichte als Gerichte der Länder und der Bundesfinanzhof als oberster Gerichtshof des Bundes in letzter Instanz. Diese Gerichtsbarkeit hat als einzige einen lediglich zweistufigen Instanzenzug.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist als besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wesentlichen zuständig für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung, d. h. der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Sie wird durch die Sozialgerichte und die Landessozialgerichte als Gerichte der Länder und das Bundessozialgericht als oberster Gerichtshof des Bundes ausgeübt.
Neben bzw. über den zuvor dargestellten Gerichtsbarkeiten steht die Verfassungsgerichtsbarkeit. An das Bundesverfassungsgericht kann sich u. a. jede Bürgerin und jeder Bürger mit der Behauptung wenden, durch die öffentliche Gewalt in seinen bzw. ihren Grundrechten verletzt worden zu sein. Das Gleiche gilt für die Landesverfassungsgerichte, die für die Auslegung der Landesverfassungen zuständig sind.
Rechtsmittel zur Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen
Wenn eine Partei mit der Entscheidung des Gerichts unzufrieden ist und diese überprüfen lassen möchte, kann sie das durch sogenannte Rechtsmittel erreichen. Beispiele für Rechtsmittel sind z. B. die Berufung, Revision und Beschwerde. Die Einlegung eines Rechtsmittels verhindert, dass die Entscheidung rechtskräftig wird und dient so der Fortführung des Rechtsstreits. Über die Frage, ob ein Rechtsmittel Erfolg hat oder nicht, entscheidet in der Regel ein weiteres Gericht höherer Instanz.