Unser Rechtsstaat garantiert die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern
Die richterliche Unabhängigkeit ist ein wichtiger Baustein eines funktionierenden Rechtsstaats. Sie wird durch das Grundgesetz umfassend garantiert.
Was bedeutet richterliche Unabhängigkeit?
Durch die richterliche Unabhängigkeit werden Richterinnen und Richter vor sachfremder Einflussnahme geschützt. Man unterscheidet zwischen sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit.
1. Sachliche Unabhängigkeit
Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) regelt die sogenannte sachliche Unabhängigkeit und schreibt vor: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ Damit ist gemeint, dass Richterinnen und Richter bei ihrer Tätigkeit frei von Weisungen oder sonstigen unzulässigen Einflussnahmen handeln und nur an das Gesetz gebunden sind. Das ist kein „Standesprivileg“, sondern folgt daraus, dass die rechtsprechende Gewalt den Richterinnen und Richtern anvertraut ist (so Artikel 92 GG). Deshalb dürfen (nur) sie entscheiden, was aus dem Gesetz für den konkreten Streitfall folgt. Niemand sonst darf sich hier durch Weisungen oder sonst irgendwie „einmischen“.
2. Persönliche Unabhängigkeit
Die sachliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Artikel 97 Absatz 2 GG gesichert. So bestimmt Satz 1: „Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.“ Zentrale Bausteine sind damit die grundsätzliche Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (sog. Grundsatz der Inamovibilität) der Richterinnen und Richter. Hierdurch soll sichergestellt sein, dass Richterinnen und Richter allein dem folgen können, was nach dem Ergebnis ihrer Prüfung Inhalt des Gesetzes ist, und nicht etwa befürchten müssen, wegen missliebiger Urteile ihre Stellung zu verlieren.
Wie werden die Pflichten von Richterinnen und Richtern und vorschriftsmäßige Geschäftsablaufe sichergestellt?
Dienstaufsicht
Die richterliche Unabhängigkeit schließt nicht aus, dass auch Richterinnen und Richter einer Dienstaufsicht unterworfen sind. Dies dient dazu, einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf und die Einhaltung der äußeren Ordnung der Amtsgeschäfte sowie der Dienstpflichten (z. B. das Abhalten der Sitzungen in den dafür zur Verfügung gestellten Gerichtssälen, die Pünktlichkeit und die Einhaltung fester gesetzlicher Fristen) sicherzustellen. Um die richterliche Unabhängigkeit zu wahren, ist dabei aber die inhaltliche Rechtsprechungstätigkeit, also etwa der Inhalt eines Urteils, nicht Teil der Dienstaufsicht.
Richterinnen und Richter als neutrale Dritte
Wesentlich für die rechtsprechende Tätigkeit ist, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird. Um sicherzustellen, dass eine Richterin oder ein Richter neutral ist, sehen die Prozessordnungen Regelungen vor, nach denen eine Richterin oder ein Richter, die nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bieten, im Einzelfall von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden können.
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