Recht auf Zugang zum Gericht
Das Grundgesetz garantiert: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG)). Damit ist sichergestellt: Bürgerinnen und Bürger können staatliche Maßnahmen, die in ihre Rechte eingreifen, umfassend gerichtlich überprüfen lassen.
Diese sogenannte Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert darüber hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes.
Wie wird die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet?
1. Verbot überlanger Verfahrensdauer
Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass er innerhalb angemessener Zeit zu gewähren ist. Dauern Gerichtsverfahren zu lange, können Bürgerinnen und Bürger das beanstanden. Dieses ist in den §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.
2. Ergänzung durch den Justizgewährungsanspruch
Zusätzlich zu dem in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Anspruch staatliche Maßnahmen gerichtlich überprüfen lassen zu können ist ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere in zivilrechtlichen Streitigkeiten, bei denen es meist um Streitigkeiten der Bürgerinnen und Bürger untereinander geht, verfassungsrechtlich verbürgt. Hier kommt der sogenannte Justizgewährungsanspruch zum Tragen, den das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ableitet.
3. Gewährleistung auch auf überstaatlicher Ebene
Die Rechtsschutzgarantie ist auch im Europäischen Recht verankert So ist das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) festgeschrieben. Im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Fragen des effektiven Rechtsschutzes in den Artikeln 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) und 13 („Recht auf wirksame Beschwerde“) geregelt.
4. Rechtsschutz soll nicht vom Geld abhängen
Zugang zum Recht soll Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Vermögen oder Einkommen offenstehen. Daher kann bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden, im Wege der sogenannten Prozesskostenhilfe (siehe dazu §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung).