Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jede redliche Schuldnerin und jeden redlichen Schuldner die Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten eröffnet. Voraussetzung hierfür ist seit dem 1. Oktober 2020 die Abtretung der pfändbaren Forderungen aus einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeiten für die Dauer von drei Jahren ab Verfahrenseröffnung an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder, im Wiederholungsfall für die Dauer von fünf Jahren ab Verfahrenseröffnung (§ 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung).
Formulare in der seit dem 31. Dezember 2020 geltenden Fassung: Aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsverfahren ist in der Verbraucherinsolvenzformularverordnung die Anpassung der Fassungsangabe in der Fußzeile jeder Formularseite unterblieben. Sie lautet gemäß der im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderungen „Amtliche Fassung 7/2014“ und ist damit geeignet, Unsicherheit darüber auszulösen, ob es sich um die derzeit maßgebliche Fassung der Formulare handelt. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, ist die Fassungsangabe „Amtliche Fassung 7/2014“ in den verlinkten Formularen durch die Angabe „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt worden.