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Allgemeine Informationen zur Nutzung der RiVASt

Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bestimmt. Hier gelangen Sie zurück zur RiVASt Suche.

Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bestimmt.

Anhang I der RiVASt enthält einige nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Rechtshilfe. Anhang II der RiVASt gibt für die einzelnen Staaten einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen und Erkenntnisse im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten. Diesbezüglich haben wir übersichtliche Länderlisten erstellt. Dort finden Sie die vorhandenen wesentlichen Erkenntnisse im Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverkehr sowie im sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ausländischen Staaten einschließlich der völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Auslieferung, die Vollstreckungshilfe und die sonstige Rechtshilfe. In den Vorbemerkungen zum Länderteil finden Sie allgemeine Hinweise zum Anhang II der RiVASt.

Die Anlagen I, II und IV zum Anhang II der RiVASt enthalten Zusammenstellungen anderer völkerrechtlicher Übereinkommen von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten insbesondere auch für die Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen und für polizeiliche Rechtshilfemaßnahmen.Anhang III der RiVASt enthält den Text des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl.

Bitte beachten Sie: Diese Angaben entbinden nicht von einer Prüfung der Rechtslage im Einzelfall. Bei aktuellen politischen Veränderungen in einem Staat, der um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe ersucht werden soll, kann eine vorherige Kontaktaufnahme mit der obersten Justizbehörde geboten sein.

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