Die Nachstellung – allgemein als „Stalking“ bezeichnet – ist seit dem Jahr 2007 strafbar. Die Vorschrift wurde zuletzt im Jahr 2021 reformiert. Damit hat der Gesetzgeber auch auf die Zunahme des sogenannten Cyberstalkings reagiert.
Neuregelung zum Stalking
Die letzte Änderung zur Nachstellung (§ 238 Strafgesetzbuch, StGB) erfolgte mit dem Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und besseren Erfassung des Cyberstalkings vom 10. August 2021.
Mit dieser Novelle hat der Gesetzgeber zum einen Folgerungen aus dem Evaluierungsbericht zur Neufassung des § 238 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen gezogen. So wurden einzelne Tatbestandsmerkmale angepasst, um Anwendungsprobleme der Vorschrift zu beseitigen und für einen noch besseren Opferschutz die Strafbarkeitsschwelle herabzusetzen: In § 238 Absatz 1 StGB wurden der Begriff „beharrlich“ durch den Begriff „wiederholt“ und das Merkmal „schwerwiegend“ durch das Merkmal „nicht unerheblich“ ersetzt. Zudem wurde § 238 Absatz 2 StGB von einer Qualifikationsvorschrift in eine Regelung besonders schwerer Fälle umgestaltet und ergänzt.
Zum anderen hat der Gesetzgeber auf den technischen Fortschritt und die damit einhergehende Zunahme des Cyberstalkings reagiert. Über sogenannte Stalking-Apps beziehungsweise Stalkingware können Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. Cyberstalking erfolgt aber nicht nur durch den unbefugten Zugriff auf Daten des Opfers, sondern insbesondere auch dadurch, dass Täter unter Vortäuschung der Identität eines Opfers etwa in sozialen Medien Konten anlegen. Mit solchen Konten werden dann unter dem Namen des Opfers abträgliche Erklärungen abgeben (z. B. zu angeblichen sexuellen oder kriminellen Fantasien des Opfers) oder Bilder des Opfers veröffentlicht. Derartige Cyberstalking-Handlungen konnten zwar bereits teilweise nach der alten Rechtslage erfasst werden. Entsprechende Verhaltensweisen werden nun in § 238 StGB ausdrücklich benannt.
So erfasst der neue § 238 Absatz 1 Nummer 5 StGB nun insbesondere Fälle, in denen der Täter sich durch schlichtes Erraten von Passwörtern, durch Einsatz von Hacking-Methoden oder sogar sogenannter Stalkingware unbefugten Zugang zu Daten des Opfers verschafft. Insbesondere betrifft dies Fälle, in denen der Täter auf diese Weise in E-Mail- oder Social-Media-Konten des Opfers eindringt oder sich Zugang zu Daten des Opfers verschafft, die sich auf einem PC oder Smartphone befinden.
Zudem werden nun Fälle erfasst, in denen der Täter Bilder des Opfers oder ihm nahestehender Personen verbreitet oder öffentlich zugänglich macht (§ 238 Absatz 1 Nummer 6 StGB). Denn durch so ein Vorgehen wird der Fokus von anderen Personen auf das Opfer gelenkt. Dies kann eine erheblich einschüchternde Wirkung auf das Opfer haben. Besonders drastisch können die Folgen für das Opfer sein, wenn es sich um intime Aufnahmen handelt. Auch das Verbreiten oder Öffentlich-zugänglich-Machen von Aufnahmen, die dem Opfer nahestehende Personen zeigen, kann das Opfer empfindlich treffen.
Neu ist auch, dass, ausdrücklich Fälle erfasst werden, bei denen beispielsweise Texte verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, für die vorgetäuscht wird, dass diese vom Opfer stammen (§ 238 Absatz 1 Nummer 7 StGB). Ziel dieses Vorgehens ist es in der Regel dem Ansehen des Opfers zu schaden.
Für besonders schwere Fälle – auch und gerade des sogenannten Cyberstalkings – sieht § 238 Absatz 2 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall zum Beispiel vor, wenn der Täter zum Ausspähen von Daten ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist (§ 238 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 StGB).
Gesetzgebungsverfahren, Gesetz, Letzte Aktualisierung: 17. August 2021
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