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Elternunterhalt

Gesetzlich ist allgemein eine Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie geregelt (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Demnach sind auch Kinder ihren Eltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Meist betrifft dies Fälle, in denen sich die Eltern in einem Pflegeheim befinden und ihre eigenen Einkünfte für die Kosten dafür nicht ausreichen. Ist der unterhaltsbedürftige Elternteil verheiratet, muss vorrangig der Ehepartner für den Unterhalt aufkommen (§ 1608 BGB).

Wann müssen Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen?

Der Bedarf des Elternteils an Unterhalt bestimmt sich nach den jeweiligen Lebensumständen (§ 1610 Absatz 1 BGB). Lebt er in einem Pflegeheim beträgt der Bedarf daher die Kosten dieses Pflegeheims. Auf diesen Bedarf sind Leistungen der Pflegeversicherung und eigenes Einkommen, insb. die Rente anzurechnen. Können damit nicht alle Kosten gedeckt werden, kommt ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder in Betracht. Es haften alle Kinder anteilig im Verhältnis ihres Einkommens.

Wie viel Geld und welches Vermögen dürfen unterhaltspflichtige Kinder für sich selbst behalten?

Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern – anders als bei der Verpflichtung von Eltern gegenüber Ihren Kindern („natürliche Generationenfolge“) - durch Erhöhung des Eigenbedarfs und eine großzügige Anerkennung von bestimmten Abzugsposten (z. B. Darlehensschulden oder private Versicherungen) begrenzt ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass Kinder sich gegenüber ihren bedürftigen Eltern auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen können, der von der Praxis bisher in Höhe von mindestens 2.000,- zugestanden wird. Von dem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen muss regelmäßig nur die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden. Vermögen, wie beispielsweise ein Eigenheim, muss nicht eingesetzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient. Zum weiteren Schutz des Unterhaltsverpflichteten ist er zudem berechtigt, bis zu 5 % des Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Altersvorsorge als zusätzliche private Altersvorsorge anzusparen, ohne auf bestimmte Anlageformen festgelegt zu sein.

Was gilt, wenn Kinder gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig sind?

Ansprüche auf Elternunterhalt stehen zudem erst im 6. Rang möglicher Unterhaltspflichten eines Unterhaltsschuldners, (§ 1609 Nummer 6 BGB). Das bedeutet, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seinen Eltern erst dann Unterhalt leisten muss, wenn es keine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen erfüllen muss, wie beispielsweise gegenüber (minderjährigen und volljährigen) eigenen Kindern oder dem Ehepartner. Solche vorrangigen Unterhaltsansprüche reduzieren den zu leistenden Unterhalt eines Kindes gegenüber seinem Elternteil. Erst wenn nach Erfüllung der vorrangigen Unterhaltsansprüche Einkommen oberhalb des Selbstbehalts übrigbleibt, besteht Raum für den Unterhaltsanspruch der Eltern.

Anspruchsübergang bei Bezug von Sozialleistungen

Bei pflegebedürftigen Eltern treten in der Praxis regelmäßig Sozialleistungsträger für entstehende Pflegekosten in Vorleistung. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder auf den Sozialleistungsträger über (§ 94 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch, SGB XII). Der Sozialleistungsträger kann dann die ursprünglich dem unterhaltsberechtigten Elternteil zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern geltend machen. Den unterhaltspflichtigen Kindern erwächst durch den Anspruchsübergang also kein Nachteil. Die Rückgriffmöglichkeit besteht damit nur insoweit, als auch der pflegebedürftige Elternteil von dem Kind hätte Unterhalt verlangen können.
Seit Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) findet ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nur statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 100.000,00 beträgt.

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