Was gilt für Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es im Gegensatz zur Ehe nur wenige gesetzliche Regelungen. Diese Selbstbestimmtheit werden viele Paare schätzen. Das Zusammenleben ohne gesicherten rechtlichen Rahmen birgt deshalb aber eben auch rechtliche Risiken im Streitfall. Mit Vereinbarungen und Klarstellungen zur rechten Zeit kann möglichen Konflikten vorgebeugt werden.
Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften finden die Vorschriften des Verlöbnis- und Eherechts keine Anwendung. Daher besteht:
keine wechselseitige gesetzliche Unterhaltspflicht ohne gemeinsame Kinder,
kein Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten gemäß § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
kein Recht auf Mitbenutzung von Wohnung und Hausrat des Partners/der Partnerin; nur gemeinschaftlicher Mietvertrag sichert jedem Partner/jeder Partnerin eigenes Besitzrecht,
kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
kein Zugewinnausgleich,
kein Versorgungsausgleich,
kein gesetzliches Erbrecht,
kein Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen wie die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Einbeziehung in die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
kein Anspruch auf beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
Einkommenssteuerrechtlich ist keine Zusammenveranlagung im Splitting-Verfahren zulässig. Die Partnerinnen und Partner werden einzeln zur Einkommenssteuer veranlagt. Beim Lohnsteuerabzug ist die Steuerklasse I anzuwenden.
Punktuelle Regelungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft enthalten:
§ 563 Absatz 2 Satz 3 BGB (Eintrittsrecht in Mietvertrag im Todesfall, wenn ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wurde) und
§ 1766a BGB (Annahme von Kindern der Partnerin oder des Partners).
Daneben gelten beispielsweise folgende allgemeinere Regelungen (auch) in nichtehelichen Lebensgemeinschaften:
§ 1615l BGB (Unterhalt anlässlich der Geburt eines gemeinsamen Kindes)
§ 1626a BGB (gemeinsame elterliche Sorge)
Nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet ein Ausgleich für Beiträge zu den laufenden Kosten der Lebenshaltung oder für sonstige gemeinschaftsbezogene Leistungen grundsätzlich nicht statt. Nur überobligatorische Leistungen können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Umständen Ansprüche begründen. In Betracht kommen je nach Sachlage gegebenenfalls:
schenkungsrechtliche Rückforderungsansprüche,
gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche,
Ausgleichsansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage,
Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung.
Den Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht es jedoch frei, ihre schuld-, sachen- und erbrechtlichen Beziehungen durch Schenkung, Unterhalts- und Abfindungsvereinbarung („Partnerschaftsvertrag“) und Einsetzung als Erbin oder Erbe rechtlich verbindlich zu gestalten.
Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz