1. Regelungsstandort
Der Vertrag über die Verantwortungsgemeinschaft soll in einem „Gesetz über die Verantwortungsgemeinschaft“ geregelt werden. Dieses wird in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil gegliedert. Der Abschnitt „Allgemeiner Teil“ soll grundsätzliche Regeln zum Abschluss und zur Auflösung sowie zu den allgemeinen Wirkungen des Vertrages enthalten. Im folgenden Abschnitt „Besonderer Teil“ sollen typisierte, zusätzlich abschließbare Module für besondere Arten der Verantwortungsübernahme geregelt werden.
2. Allgemeiner Teil
a) Voraussetzungen einer Verantwortungsgemeinschaft
aa) Maximalgröße
Eine Verantwortungsgemeinschaft soll maximal sechs Vertragspartner haben können.
bb) Eigenschaften der Vertragspartner
Nur volljährige, geschäftsfähige Personen sollen einen Vertrag über eine Verantwortungsgemeinschaft abschließen können. Eine Person soll nicht gleichzeitig Vertragspartner mehrerer Verträge über eine Verantwortungsgemeinschaft sein können. Personen, die miteinander verheiratet sind, sollen nicht ausschließlich miteinander einen Vertrag über eine Verantwortungsgemeinschaft abschließen können. Sie sollen aber einzeln oder zusammen Vertragspartner einer Verantwortungsgemeinschaft mit weiteren Personen sein können. Das Verhältnis der Ehegatten untereinander soll von den Rechtswirkungen des Vertragsüber die Verantwortungsgemeinschaft unberührt bleiben.
cc) Erfordernis eines tatsächlichen persönlichen Näheverhältnisses
Ein Vertrag über eine Verantwortungsgemeinschaft soll von Personen geschlossen werden können, die ein tatsächliches persönliches Näheverhältnis zueinander haben und dieses im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft fortführen wollen. Das Näheverhältnis wird nicht staatlich kontrolliert.
dd) Nichtigkeit bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Ein Vertrag über eine Verantwortungsgemeinschaft wird gemäß den §§ 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig sein, wenn die Verantwortungsgemeinschaft auch mit dem Ziel der Verfolgung von gesetzes- oder sittenwidrigen Zwecken geschlossen oder genutzt werden soll.
ee) Erfordernis der notariellen Beurkundung
Der Vertrag über die Verantwortungsgemeinschaft soll der notariellen Beurkundung bedürfen. Dieses Formerfordernis, das beispielsweise auch für Eheverträge vorgesehen ist, gewährleistet, dass die Vertragschließenden eingehend aufgeklärt und beraten werden und dass ihnen die persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der von ihnen gewünschten Verantwortungsgemeinschaft in ihrer konkreten Ausgestaltung vor Augen geführt werden. Eine Beurkundung oder Registrierung beim Standesamt ist nicht vorgesehen.
b) Rechtsfolgen
Durch eine Verantwortungsgemeinschaft sollen keine durchsetzbaren Rechte auf und keine durchsetzbaren Pflichten zur Verantwortungsübernahme begründet werden. Insbesondere sollen durch eine Verantwortungsgemeinschaft keine familienrechtlichen Dienst- und Beistandspflichten – wie zwischen Ehegatten und Kindern und Eltern – entstehen. Vorgesehen sind stattdessen die nachfolgend umrissenen Rechtsfolgen:
aa) Grundstufe
- Zwischen den Vertragspartnern einer Verantwortungsgemeinschaft sollen diejenigen rechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen, die an das Bestehen einer persönlichen Nähebeziehung anknüpfen. Daraus folgt zum Beispiel:
Vertragspartner einer Verantwortungsgemeinschaft können bei der Auswahl eines
rechtlichen Betreuers Berücksichtigung finden (vgl. § 1816 BGB). - Zwischen Vertragspartnern einer Verantwortungsgemeinschaft kann die Möglichkeit der Organspende bestehen (vgl. § 8 des Transplantationsgesetzes).
bb) Aufbaustufe
Ob die Verantwortungsgemeinschaft noch weitere Rechtsfolgen zeitigt – und ggf. welche –, soll vom Willen der Vertragsparteien abhängen: Die Vertragsparteien sollen insoweit zwischen verschiedenen Modulen mit klar bestimmten Rechtsfolgen wählen können. Die Module sollen beliebig miteinander kombiniert werden können. Sie sollen nicht notwendigerweise im Verhältnis zwischen allen Vertragspartnern zur Anwendung gelangen müssen. Das Modul („Zugewinngemeinschaft“) soll nur vereinbart werden können, wenn die Verantwortungsgemeinschaft aus lediglich zwei Vertragspartnern besteht. Die einzelnen Module sollen im Besonderen Teil geregelt werden.
c) Änderungen, Ausscheiden, Auflösung
Eine Vertragsänderung soll jederzeit konsensual möglich sein. So sollen sowohl die Stufen wie auch die Module sowie die Vertragspartner jederzeit konsensual begrenzt, geändert und erweitert werden können. Auch eine Vertragsauflösung soll jederzeit konsensual möglich sein.
Daneben soll auch eine Kündigung einzelner Partner durch einseitige Erklärung möglich und nicht fristgebunden sein. Jede Vertragsänderung, die eine Wahl zusätzlicher Module oder eine Erweiterung des Partnerbestands beinhaltet, soll – wie der ursprüngliche Vertragsschluss – der notariellen Beurkundung bedürfen. Es soll geprüft werden, ob für die Abwahl einzelner Module, die Auflösung oder die Kündigung des VGM-Vertrags die elektronische Form genügt. Bei Tod oder Kündigung eines Vertragspartners der Verantwortungsgemeinschaft soll diese eine Fortsetzung mit den verbliebenen Vertragspartnern finden.