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zu sehen ist eine Regenbogenfamilie aus Papier gebastelt zu sehen ist eine Regenbogenfamilie aus Papier gebastelt Quelle: Picture Alliance / PantherMedia

Abstammungsrecht – Fragen der Eltern-Kind-Zuordnung

Die Gesellschaft zeigt auch im Bereich der gelebten Familienmodelle seit geraumer Zeit eine große Vielfalt. Neben die traditionelle Vater-Mutter-Kind-Familie sind weitere Familienformen getreten: Es entscheiden sich weniger Elternpaare dazu, vor oder auch nach der Geburt eines Kindes zu heiraten. Auch gehören Regenbogenfamilien zum heutigen Familienbild dazu. Zunehmend mehr Kinder haben gleichgeschlechtliche Elternpaare oder einen transgeschlechtlichen, nicht-binären oder intergeschlechtlichen Elternteil.

Das Abstammungsrecht muss diesen unterschiedlichen Familienkonstellationen hinreichend Rechnung tragen. Die Regierungsparteien haben sich daher im Koalitionsvertrag auf weitreichende Vorhaben verständigt. Deren rechtliche Umsetzung ist ein wesentliches Anliegen des Bundesministeriums der Justiz in der 20. Legislaturperiode.

Das Abstammungsrecht regelt die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung, also die Frage, welche Person im rechtlichen Sinne Elternteil eines Kindes ist. Es befindet sich in den §§ 1591 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zum Verständnis der rechtlichen Vorschriften ist es wichtig zu wissen, dass rechtliche Elternschaft und biologische oder genetische Elternschaft auseinanderfallen können. § 1591 BGB bestimmt, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Dies gilt auch, wenn das Kind genetisch nicht von ihr abstammt, etwa weil es mit der Eizelle einer anderen Frau gezeugt wurde (z. B. aufgrund einer im Ausland durchgeführten Eizell- oder Embryonenspende). Als Vater ordnet das Gesetz einem Kind den Mann als Vater zu, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Ein Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer bzw. genetischer Vaterschaft kommt etwa vor, wenn ein Kind mithilfe der Samenspende eines Dritten oder von einem anderen Mann als dem Ehemann oder ihrem die Vaterschaft anerkennenden Partner der Frau gezeugt wird.

Das Abstammungsrecht ist – anders als das Adoptionsrecht – nach Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Oktober 2017 nicht geändert worden. Es sieht bisher keine gemeinsame Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare vor. Nach derzeit geltender Rechtslage ist daher für gleichgeschlechtliche Eheleute und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zur Erlangung gemeinsamer rechtlicher Elternschaft stets eine (Stiefkind-)Adoption erforderlich.

Ausblick

Im Bundesministerium der Justiz wird derzeit intensiv an der Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages zur Modernisierung des Familienrechts gearbeitet. Im Januar 2024 wurde hierzu ein Eckpunktepapier veröffentlicht. Im Hinblick auf das Abstammungsrecht haben die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vor allem die Umsetzung der folgenden Vorhaben vereinbart:

  • Ein Kind, das in die Ehe zweier Frauen geboren wird, soll automatisch zwei rechtliche Mütter haben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Vereinbarungen zur rechtlichen Elternschaft (sowie zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht und zum Unterhalt) sollen ermöglicht werden.
  • Außerhalb der Ehe soll die Elternschaftsanerkennung unabhängig vom Geschlecht der anerkennenden Person oder von einem Scheidungsverfahren möglich sein.
  • Es soll ein statusunabhängiges Feststellungsverfahren eingeführt werden, in dem ein Kind seine Abstammung gerichtlich klären lassen kann, ohne zugleich die rechtliche Elternschaft anfechten zu müssen.
  • Das Samenspenderregister soll für bisherige Fälle, private Samenspenden und Embryonenspenden geöffnet werden.

In der Abstammungsrechtsreform soll auch geregelt werden, mit welcher Bezeichnung Eltern nach einer Änderung ihres Geschlechtseintrags in der Geburtsurkunde ihrer Kinder eingetragen werden. Gemäß dem im Juni 2022 veröffentlichten gemeinsamen Eckpunktepapier zum Selbstbestimmungsgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz soll für die Zwischenzeit eine Interimslösung geschaffen werden, um zu verhindern, dass der eine Geburtsurkunde vorlegende transgeschlechtliche Elternteil (z. B. bei Schuleintritt oder Grenzübertritt) seine Transgeschlechtlichkeit offenbaren muss und damit sich selbst, aber insbesondere auch das Kind der Gefahr von Diskriminierungen oder Anfeindungen aussetzt.

Gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag wird zudem eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt. Diese Kommission soll Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches sowie Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft prüfen. Das Bundesministerium der Justiz wird an den Arbeiten dieser Kommission mitwirken.

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