Die Adoption eines minderjährigen Kindes setzt voraus, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Ein adoptiertes Kind wird rechtlich wie ein leibliches Kind in die Familie eingegliedert. Dies bedeutet, dass alle verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie des Kindes erlöschen. Das Kind ist künftig nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern auch mit deren Eltern und Geschwistern verwandt.
Adoptionen dürfen nur von den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger vermittelt werden.
Der Entschluss, ein Kind zu adoptieren, aber auch die Entscheidung der leiblichen Eltern, ein Kind zur Adoption freizugeben, ist eine sehr weitreichende und endgültige Entscheidung, da das Adoptionsverhältnis praktisch nicht mehr auflösbar ist. Der Entschluss sollte daher gut überlegt werden.
An wen kann ich mich mit meinem Adoptionswunsch oder wenn ich mein Kind zur Adoption freigeben möchte wenden? Wer darf Adoptionen vermitteln? Erfülle ich die Voraussetzungen, ein Kind zu adoptieren? Wie läuft ein Adoptionsverfahren ab?
Weitergehende Informationen und ausführliche Beratung durch geschultes Fachpersonal bieten die genannten Adoptionsvermittlungsstellen.
Für die Adoption Volljähriger, naher Verwandter und von Kindern des anderen Ehegatten gelten Sonderregelungen. Auch hierzu finden Sie in der Broschüre hilfreiche Informationen.
Gesetzgebungsverfahren, Gesetz, Letzte Aktualisierung: 18. August 2015
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