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Sorge- und Umgangsrecht

Die Gesellschaft ist in den vergangenen Jahren bunter und offener geworden. Auch die Rollenverteilung innerhalb der Familie hat sich gewandelt und die Betreuungsmodelle für Kinder getrenntlebender Eltern sind vielfältig geworden. Das Bundesministerium der Justiz macht es sich zur Aufgabe, dieser Entwicklung durch Reformen im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts Rechnung zu tragen. Im Mittelpunkt steht dabei stets das Kindeswohl. Im Januar 2024 wurde ein Eckpunktepapier zum Kindschaftsrecht veröffentlicht.

Zwei lachende Kinder
Quelle: adina80xx / photocase.de

Rechtlich gilt es zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht zu unterscheiden:

Sorgerecht

Die elterliche Sorge ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Sie umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge besteht aus der Personen- und der Vermögenssorge. Dabei geht es jeweils vor allem darum, Entscheidungen für das Kind zu treffen, seine Rechte zu schützen und durchzusetzen sowie das Kind zu vertreten.

Umgangsrecht

Ungeachtet der Inhaberschaft des Sorgerechts sind Eltern zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ist – wie das Sorgerecht – nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt. Es dient der Pflege der Eltern-Kind-Beziehung und betrifft vor allem das tatsächliche Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind. Art und Umfang des Umgangs werden nicht gesetzlich geregelt. Die Eltern sind in der Ausgestaltung des Umgangs frei und entscheiden hierüber gemeinsam zum Wohle ihres Kindes. Sie können sich diesbezüglich auch vom Jugendamt beraten lassen. Im Streitfall kann das zuständige Familiengericht den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts regeln.

Der Koalitionsvertrag sieht für die 20. Legislaturperiode zahlreiche Vorhaben vor, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen:

  • Es ist die Förderung der partnerschaftlichen Betreuung der Kinder nach der Trennung durch eine bessere Berücksichtigung der umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht geplant.
  • Ferner soll ermöglicht werden, Vereinbarungen u.a. zu elterlicher Sorge, Umgangsrecht und Unterhalt schon vor der Empfängnis zu treffen.
  • Unverheirateten Vätern soll es in den Fällen, in denen die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben, ermöglicht werden, durch eine einseitige Erklärung das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Der Mutter steht dann ein Widerspruchsrecht zu. Übt sie dieses aus, muss das Familiengericht über die gemeinsame Sorge entscheiden. Das Kindeswohl soll bei der Entscheidung stets besondere Berücksichtigung finden.
  • Für alle Familien soll eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder auch nach Trennung und Scheidung der Eltern ermöglicht werden; die dafür erforderlichen Bedingungen sollen geschaffen werden. Gemeinsam mit den Ländern soll die Erziehungs-, Trennungs- und Konfliktberatung verbessert werden, wobei das sogenannte Wechselmodell in den Mittelpunkt gestellt werden soll.
  • Für Kinder soll ein eigenes Recht auf Umgang mit den Großeltern und Geschwistern geschaffen werden.
  • Das derzeit in § 1687b BGB für Stiefelternteile verankerte „kleine Sorgerecht“ soll ausgeweitet und zu einem eigenen Rechtsinstitut weiterentwickelt werden, das im Einvernehmen mit den rechtlichen Eltern auf bis zu zwei weitere Erwachsene übertragen werden kann.
  • In familiengerichtlichen Verfahren soll insbesondere das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlungen gestärkt werden. Wenn häusliche Gewalt festgestellt wird, soll dies in einem Umgangsverfahren zwingend berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familienpolitik
Bundesjustizamt: Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte

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