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Häufig gestellte Frage zum Namensrecht: Unsere Antworten

Was bringt die Namensrechtsreform in Bezug auf Doppelnamen? Welche Neurungen gibt es für Scheidungs- und Stiefkinder? Was soll für geschlechtsangepasste Ehenamen gelten? Und ab wann tritt das neue Namensrecht in Kraft? Hier finden Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Namensrechtsreform.

zu sehen ist ein Fragezeichen im digitalen Raum
Quelle: Adobe Stock / blackboard

1. Ab wann soll das neue Namensrecht gelten? Und für wen?

Wann werden die Neuerungen des Namensrechts in Kraft treten?
Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll möglichst am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die weitgehend digitalisierten Standesämter benötigen eine
ausreichende Vorlaufzeit, um die erforderlichen IT-Anpassungen vornehmen zu können.

Für wen werden die Neuerungen gelten: Nur für deutsche Staatsangehörige oder für
alle, die in Deutschland leben?
Die Neuerungen gelten für alle Personen, auf die wie bisher deutsches Namensrecht anwendbar ist. Deutsches Namensrecht ist auf deutsche Staatsangehörige anwendbar. Darüber hinaus können Ehegatten oder Eltern für ihre Kinder das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte bzw. Elternteil angehört oder, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat, auch deutsches Recht.

2. Familiendoppelnamen

Welche Neuerung soll die Namensrechtsreform im Hinblick auf Doppelnamen bringen?
Die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamens- und Ehenamensbestimmung werden durch die allgemeine Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen für alle Kinder und
Ehegatten erweitert.

Wird die Einführung von Doppelnamen zu unendlich langen Namensketten führen
(Meyer-Müller-Schulze-Bauer)?
Nein. Zur Vermeidung von Namensketten wird die Anzahl der Einzelnamen, aus denen ein Doppelname der Ehegatten oder des Kindes neu gebildet werden darf, auf zwei Namen beschränkt.

Was gilt, wenn ein Ehegatte schon zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Doppel- oder
Mehrfachnamen trägt?
Personen mit Doppel- oder Mehrfachnamen können bei der Eheschließung keinen Dreifachoder Vierfachnamen zum Ehedoppelnamen bestimmen, sondern müssen sich für je einen der bisher geführten Namen entscheiden. § 1354 Absatz 3 Nummer 2 BGB-E legt fest, dass bei bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen eines oder beider Ehegatten nur ein Name jedes
Ehegatten zur Bildung eines Ehedoppelnamens herangezogen werden kann.

Was gilt, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) bereits Doppel- oder Mehrfachnamen führen?
§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E legt fest, dass bei bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen eines oder beider Elternteile nur ein Name jedes Elternteils zur Bildung eines Geburtsdoppelnamens des Kindes herangezogen werden kann.

Werden von der Neuerung auch Ehepaare profitieren, die schon verheiratet sind?
Ja. Haben die Ehegatten noch keinen Ehenamen bestimmt, können sie dies jederzeit nachholen. Hierfür stehen ihnen nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes dann bereits alle Neuerungen zur Verfügung. Für Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, enthält der Entwurf eine Übergangsregel. Danach dürfen sie binnen zweier Jahre einen aus ihrer beider Namen
gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen.

Kann man einen einmal gewählten Familiendoppelnamen auch wieder ablegen?
Der Entwurf sieht insoweit keine Sonderregelung für Familiendoppelnamen vor, insbesondere keine anlasslose Namensänderungsmöglichkeit oder Widerrufsmöglichkeit. Es gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen. Nach bürgerlichem Recht kann der Familiendoppelname nach einem familiären Ereignis wie etwa Ehe, Scheidung oder Annahme als Kind geändert und gegebenenfalls auch wieder abgelegt werden. Öffentlich-rechtlich bleibt eine Familiennamensänderung aus
wichtigem Grund möglich.

Können Eheleute ihren Kindern einen Doppelnamen geben, aber selbst ihren Namen
behalten?
Ja. Ehegatten, die keinen Ehenamen bestimmt, sondern jeweils ihre Familiennamen behalten haben, können für ihre Kinder einen aus ihrer beider Familiennamen gebildeten Doppelnamen
bestimmen.

Werden von der Neuerung auch nichteheliche Lebensgemeinschaften profitieren?
Ja. Zwar können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch weiterhin keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Sie können für ihre Kinder jedoch einen aus ihrer
beider Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen wählen.

Kann der Bindestrich bei Doppelnamen weggelassen werden (Beispiel: Arnheim
Bauer)?
Ja. Eine Verbindung der Einzelnamen durch Bindestrich ist lediglich als Möglichkeit vorgesehen.

Können Doppelnamen auch zu einem Namen zusammengezogen werden? (Beispiel: Arnheimbauer)?
Nein, dies ist nicht vorgesehen, da keine überlangen Familiennamen entstehen sollten. Doppelnamen können anlässlich eines familiären Ereignisses unter Umständen aufgelöst bzw. gekürzt werden: Zum Beispiel können Eltern ohne Ehenamen bestimmen, dass ihr Kind nur einen der Namen aus dem Doppelnamen eines Elternteils erhält. Bei einem Einzelnamen (wie im
Beispiel „Arnheimbauer“) ist eine Verkürzung dagegen nicht möglich. Zudem sollten die einzelnen Namen, aus denen sich ein neuer Familienname zusammensetzt, klar erkennbar bleiben und als solche – ganz oder teilweise – an die nächste Generation weitergegeben werden.

Kann aus zwei Nachnamen ein neuer Name gebildet werden, der sich aus beiden zusammensetzt (sog. „Meshing“; Beispiel: Arnheimer; Bauheim)?
Nein. Die einzelnen Namen, aus denen sich ein neuer Familienname zusammensetzt, sollten
klar erkennbar bleiben und als solche – ganz oder teilweise – an die nächste Generation weitergegeben werden. Dies entspricht der deutschen Namenstradition, die mit dem Entwurf liberalisiert, aber nicht abgeschafft werden soll.

Wo und wie können Eheleute Familiendoppelnamen für sich oder Eltern Geburtsdoppelnamen für ihre Kinder beantragen?
Der Entwurf ändert nichts an den derzeitigen Zuständigkeiten. Auch den Ehedoppelnamen können die Ehegatten – wie schon bisher den Ehenamen – durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt bestimmen. Der Entwurf erweitert hier lediglich die Wahlmöglichkeiten bei der Ehenamensbestimmung auf Doppelnamen. Auch für namensrechtliche Erklärungen, die den
Familiennamen von Kindern betreffen, sind und bleiben – auch für Doppelnamen - grundsätzlich die Standesämter zuständig.

Wird der Familiendoppelname auch in den Personalausweis eingetragen?
Ja.

3. Scheidungskinder: Namensänderung nach Scheidung der Eltern

Welche Neuerung soll die Namensrechtsreform für Scheidungskinder bringen?
Für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe wird eine Möglichkeit der Namensänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen
Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder an, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen und den geänderten Familiennamen dieses Elternteils erhalten
können.

Kann eine Namensänderung des Kindes nach Ehescheidung auch gegen den Willen des Kindes erfolgen?
Nein. Der Kindeswille findet ausreichend Berücksichtigung. Zum einen ist das Kindeswohl
Maßstab jeder sorgerechtlichen Erklärung und damit auch jeder Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung des Kindes.
Darüber hinaus ist ab Vollendung des fünften Lebensjahres eine Einwilligung des Kindes erforderlich. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind diese Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierfür der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Kann eine Namensänderung des Kindes nach Ehescheidung auch gegen den Willen eines Elternteils erfolgen?
Nein, grundsätzlich nicht. Wenn dieser Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind bislang dessen Namen führt, bedarf die Namensänderung des Kindes seiner Einwilligung. Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts ist eine Einwilligung aufgrund der gemeinsamen Elternverantwortung für die Namensbestimmung des Kindes erforderlich. Hingegen schützt
die zweite Variante das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des Namensbandes zwischen ihm und seinem Kind. Jedoch ist in beiden Fällen eine Ersetzung der Einwilligung
durch das Familiengericht möglich, wenn die Namensänderung des Kindes aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.

4. Stiefkinder: Rückbenennung nach Einbenennung

Welche Neuerung soll die Namensrechtsreform in Bezug auf die Rückbenennung einbenannter Kinder bringen?
Für einbenannte Kinder wird eine Möglichkeit der Rückbennenung nach bürgerlichem Recht geschaffen. Wird die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst oder lebt
das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie, soll es nicht weiter an den Familiennamen des Stiefelternteils gebunden sein, den es im Wege der Einbenennung mit dem Ziel der
Namensintegration in die Stieffamilie erhalten hat. Die Einbenennung kann in diesen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden. Das Kind kann also
zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.

Kann die Rückbenennung gegen den Willen des Kindes erfolgen?
Nein. Der Kindeswille findet ausreichend Berücksichtigung. Zum einen ist das Kindeswohl Maßstab jeder sorgerechtlichen Erklärung und damit auch jeder Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung des Kindes. Darüber hinaus ist ab Vollendung des fünften Lebensjahres eine Einwilligung des Kindes erforderlich. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind diese Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierfür der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Kann die Rückbenennung gegen den Willen des Stiefelternteils erfolgen?
Ja. Eine Einwilligung des Stiefelternteils in die Rückbenennung des Kindes ist nicht geboten.
Zum einen ist seine Einwilligung mangels Elternverantwortung für die Namensbestimmung des Kindes nicht erforderlich. Zum anderen muss sein Interesse am Fortbestand des Namensbandes zwischen ihm und dem Kind hinter die Interessen der sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes an einer Namensänderung zurücktreten.

5. Geschlechtsangepasste Ehenamen

Welche Neuerungen bringt die Reform in Bezug auf geschlechtsangepasste Ehenamen?
Es wird erstmals die Möglichkeit der Wahl einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens eingeführt (§ 1617f BGB-E) . Damit wird zum Beispiel für weibliche Angehörige der nationalen Minderheit der Sorben die Möglichkeit geschaffen, die in slawischen Sprachen übliche weibliche Abwandlung ihres Namens auch in Personenstandsregister eintragen zu lassen. Daneben wird auch das Ablegen einer auf ein Geschlecht hinweisenden Endung des Ehenamens ermöglicht. Jeder Person soll es bei Unzufriedenheit mit einer nach dem Geschlecht abgewandelten Form, insbesondere bei Abkehr von der bisherigen Tradition, jederzeit möglich sein, die auf ein Geschlecht hinweisende Endung des Ehenamens, auch ohne die Zustimmung des Ehegatten, abzulegen.

Wo und wie kann eine Geschlechtsanpassung des Ehenamens bewirkt werden? Was muss die erklärende Person nachweisen?
Die Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens ist gegenüber dem Standesamt zu erklären. In der Regel dürfte diese Erklärung zusammen mit der Bestimmung
des Ehenamens abgegeben werden. Andernfalls muss sie öffentlich beglaubigt werden. Die Wahl einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens ist möglich, wenn dies der Herkunft der erklärenden Person oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt. So entspricht es beispielsweise der sorbischen Tradition, Familiennamen nach
Geschlecht und Familienstand abzuwandeln. Die Zugehörigkeit beruht auf objektiven Umständen und dem individuellen Bekenntnis einer Person. Als Anhaltspunkt kann insbesondere darauf abgestellt werden, wo die Familie aufgewachsen ist. So ist etwa das sorbische Volk im Nordosten des Freistaats Sachsen und im Südosten des Landes Brandenburg heimisch. In weniger eindeutigen Einzelfällen kann ein Gutachten erforderlich werden.

Können auch Kinder eine geschlechtsangepasste Form des Familiennamens erlangen?
Ja. Auch der Geburtsname eines minderjährigen Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden.

6. Namensänderung bei Adoption

Welche Neuerung bringt die Namensrechtsreform in Bezug auf Adoptionen?
Im Bereich der Erwachsenenadoption besteht bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person anzunehmen. Die Beibehaltung des bisherigen Namens oder die Wahl eines (echten) Doppelnamens ist nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich. Nur wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und es zum Wohl der angenommenen Person erforderlich ist, kann
der Name der angenommenen Person vorangestellt oder angefügt werden kann.
Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird aufgehoben. Dafür wird in § 1767 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB-E eine Regelung eingeführt, die es volljährigen
angenommenen Personen ermöglichen soll, ihren bisherigen Namen beizubehalten, wenn sie dies wünschen.
Im Fall einer Minderjährigenadoption erhält das Kind nach § 1757 BGB als Geburtsnamen weiterhin den Familiennamen des Annehmenden. Da ein angenommenes Kind die Stellung
eines leiblichen Kindes erlangt (§ 1754 BGB), gilt die Rechtslage in der neuen Fassung für sie entsprechend.

7. Namensänderung bei Transgeschlechtlichkeit?

Wird durch die Reform auch die Anpassung eines geschlechtsspezifischen Familiennamens bei Transgeschlechtlichkeit ermöglicht?
Auch bei Transgeschlechtlichkeit einer Person gelten alle Neuerungen dieser Reform. Danach können Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, ihren Familiennamen gemäß
den §§ 1355, 1617f BGB an ihren aktuellen Geschlechtseintrag anpassen. Besondere Namensänderungsmöglichkeiten bei Transgeschlechtlichkeit sind in diesem Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts nicht enthalten.

8. Zum politischen Hintergrund

Welche Rolle spielte das Eckpunktepapier von 2020 bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs?
Das vom BMJV im März 2020 zusammen mit dem BMI veröffentlichte Eckpunktepapier für eine Reform des deutschen Namensrechts diente als wichtigste Grundlage zur Erarbeitung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. So sieht dieser Entwurf neben der Umsetzung der Vorgabe des Koalitionsvertrages zur Liberalisierung des Namensrechts durch Einführung echter Doppelnamen wesentliche weitere Neuerungen vor:

  • Die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamens- und Ehenamensbestimmung werden durch die Zulassung von geschlechtsangepassten Formen des Familiennamens erweitert.
  • Für die sogenannten Scheidungshalbwaisen (minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe, die den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nun bei einem Elternteil leben, der den Ehenamen abgelegt und seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat) wird die Namensänderung erleichtert
  • Für einbenannte Stiefkinder wird die Rückbenennung ermöglicht, wenn der Grund für die Einbenennung entfällt.
  • Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird aufgehoben.


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