Der Name einer Person zählt zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Er besteht aus Vor- und Familienname und dient dazu, eine Person im Rechtsverkehr von anderen Personen zu unterscheiden und zu identifizieren. Das geltende Namensrecht ist an vielen Stellen jedoch nicht mehr zeitgemäß. Daher hat die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf beschlossen, um das Namensrecht zu modernisieren.
Das geltende Namensrecht ist restriktiv und wird an vielen Stellen der Vielfalt der Lebensentwürfe unserer Gesellschaft nicht mehr gerecht. Zudem haben einzelne Änderungen in der Vergangenheit zu unübersichtlichen und teils widersprüchlichen Regelungen geführt. Gleichzeitig weist das bestehende Namensrecht Lücken auf. Mit dem Ziel, das Namensrecht zu modernisieren und damit mehr Flexibilität und neue Freiheiten zu schaffen, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Zugleich wird damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
Die Reform des Namensrechts umfasst:
Eine Einführung echter Doppelnamen – Paare sollen künftig beide Familiennamen zu einem gemeinsamen Doppelnamen zusammensetzen können.
Eine Vereinfachung bei der Änderung des Familiennamens - Scheidungskinder sollen in Zukunft einfacher ihren Familiennamen ändern können.
Geschlechtsangepasste Familiennamen - Angehörige der Sorben sollen künftig geschlechtsangepasste Familiennamen eintragen können.
Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition - zukünftig soll auf friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit Rücksicht genommen werden.
Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption - die angenommene (adoptierte) Personen sollen zukünftig ihren Nachnamen wählen können.
Regelungen zum Namensrecht
Das Namensrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Regelungen zur Bestimmung oder Änderung und zum Schutz des Namensrechts finden sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), als auch in verschiedenen anderen Gesetzen, wie dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), dem Personenstandsgesetz (PStG), dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG), dem Minderheitennamensänderungsgesetz (MindNamÄndG) sowie dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
Bürgerlichrechtliches Namensrecht
Das BGB enthält detaillierte Regelungen zum Familiennamensrecht, um dem Bedürfnis nach Anpassung des Familiennamens insbesondere bei Änderungen der familiären Situation Rechnung zu tragen. Dies ist etwa der Fall bei:
Eheschließung
Scheidung
Geburt eines Kindes
Adoption.
Vorrangiges Ziel ist ein einheitlicher Familienname der Kernfamilie. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln das Namensrecht in Deutschland umfassend und – im Grundsatz – abschließend.
Diese namensrechtlichen Erklärungen werden in der Regel von den Standesämtern entgegengenommen und in den Personenstandsregistern dokumentiert.
Öffentlich-rechtliches Namensrecht
Besteht darüber hinaus das Bedürfnis einer Namensänderung, kann dieses bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Zentrale Norm des öffentlich-rechtlichen Namensrechts ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Es ist vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen haben daher Ausnahmecharakter.
Für Vorschriften zum öffentlich-rechtlichen Namensrecht ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.
Was bringt die Namensrechtsreform in Bezug auf Doppelnamen? Welche Neurungen gibt es für Scheidungs- und Stiefkinder? Was soll für geschlechtsangepasste Ehenamen gelten? Und ab wann tritt das neue Namensrecht in Kraft? Hier finden Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Namensrechtsreform.
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