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Zu sehen sind Klingelschilder mit Namen. Zu sehen sind Klingelschilder mit Namen. Quelle: Picture Alliance/Philipp Brandstädter/dpa

Namensrecht

Modernisierung des Namensrechts

Das geltende Namensrecht ist restriktiv und wird der Vielfalt der Lebensentwürfe in unserer Gesellschaft an vielen Stellen nicht mehr gerecht. Zudem haben einzelne Änderungen in der Vergangenheit zu unübersichtlichen und teilweise widersprüchlichen Regelungen geführt. So konnte beispielsweise in einer Ehe nur eine Person einen Doppelnamen - bestehend aus dem Namen des einen und des anderen Partners - führen. Mit der Gesetzesänderung im Namensrecht ist dies künftig für beide Partner und die Kinder möglich. Auch Scheidungs- und Stiefkinder können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Namen ändern. Die Neuregelung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Wenn zwei Menschen heiraten (z.B. Frau Arnheim und Herr Bauer), sollen sie einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim - mit und ohne Bindestrich). Kinder der Eheleute sollen diesen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. All dies ist bislang nicht möglich. Im geltenden Recht kann nur ein Ehegatte einen Doppelnamen führen; Kinder können keine Doppelnamen aus den Namen beider Eltern erhalten. Namensketten (z.B. Arnheim-Bauer-Lüdenscheid) sind auch künftig ausgeschlossen: Ehe- oder Geburtsdoppelname dürfen aus maximal zwei Namen neu gebildet werden.

Rücksicht auf besondere Namenstraditionen - insbesondere von nationalen Minderheiten

Das Namensrecht wird mehr Rücksicht auf die namensrechtliche Tradition von nationalen Minderheiten und auf ausländische Namenstraditionen nehmen. So soll etwa Sorbinnen die nach sorbischer Tradition übliche weibliche Abwandlung des Familiennamens ermöglicht werden (z.B. Kralowa in Abwandlung von Kral); entsprechendes soll z.B. auch für andere slawische Familiennamen gelten. Außerdem sollen Friesen und Dänen Geburtsnamen nach friesischer bzw. dänischer Tradition ermöglicht werden. Für Friesen sind das Geburtsnamen, die aus dem Vornamen eines Elternteils gebildet werden (z.B. Jansen in Abteilung von Jan als Vorname des Vaters). Für Dänen sind das Geburtsnamen, die unter Heranziehung des Familiennamens eines – gegebenenfalls auch bereits verstorbenen - nahen Angehörigen und als Doppelname ohne Bindestrich gebildet werden (z.B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters).

Erleichterte Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Scheidungskinder und Stiefkinder sollen nicht länger an einem Namen festgehalten werden, der zu ihrer Lebenssituation gar nicht mehr passt. Stiefkinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, sollen die Namensänderung einfacher rückgängig machen können, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wurde oder sie nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie leben. Scheidungskinder sollen die Namensänderung eines Elternteils einfacher nachvollziehen können: Legt der Elternteil den Ehenamen ab, so soll das Kind den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, ohne ein kompliziertes Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Bei Minderjährigen setzt diese Namensänderung zusätzlich voraus, dass diese zumindest auch im Haushalt des Elternteils, dessen Namen sie erhalten sollen, leben. Bei Kindern über 5 Jahren setzt die Namensänderung des Kindes zudem die Einwilligung des Kindes voraus. Bei minderjährigen Kindern soll die Änderung grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können.

Modernisierung des internationalen Namensrechts

Die steigende Mobilität der Menschen führt dazu, dass sich viele Menschen auf Dauer in einem anderen Staat als in dem, dem sie angehören, niederlassen und auch ihr soziales Umfeld überwiegend in diesem Staat haben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, soll der Name einer Person nach deutschem Internationalen Privatrecht künftig dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes unterliegen. Die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts soll jedoch möglich sein. Auch bei der Bestimmung des Ehenamens soll die Berufung auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes möglich sein.

Regelungen zum Namensrecht:

Bürgerlichrechtliches Namensrecht

Das BGB enthält detaillierte Regelungen zum Familiennamensrecht, um dem Bedürfnis nach Anpassung des Familiennamens insbesondere bei Änderungen der familiären Situation Rechnung zu tragen. Dies ist etwa der Fall bei:

  • Eheschließung
  • Scheidung
  • Geburt eines Kindes
  • Adoption

Vorrangiges Ziel ist ein einheitlicher Familienname der Kernfamilie. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln das Namensrecht in Deutschland umfassend und – im Grundsatz – abschließend.
Diese namensrechtlichen Erklärungen werden in der Regel von den Standesämtern entgegengenommen und in den Personenstandsregistern dokumentiert.

Öffentlich-rechtliches Namensrecht

Besteht darüber hinaus das Bedürfnis einer Namensänderung, kann dieses bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Zentrale Norm des öffentlich-rechtlichen Namensrechts ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Es ist vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen haben daher Ausnahmecharakter.

Für Vorschriften zum öffentlich-rechtlichen Namensrecht ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.

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