Zur Menschenwürde und zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung.
Daher hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorgenommen:
„Wir werden das Transsexuellengesetz abschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen. Dazu gehören ein Verfahren beim Standesamt, das Änderungen des Geschlechtseintrags im Personenstand grundsätzlich per Selbstauskunft möglich macht, ein erweitertes und sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot und eine Stärkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote. Die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen müssen vollständig von der GKV [Gesetzlichen Krankenversicherung] übernommen werden.“
Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen haben seit dem 1. November 2024 die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sind nicht länger erforderlich.
Die Bundesregierung hat den von Bundesfamilienministerin Lisa Paus und Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegten Entwurf für das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (sog. Selbstbestimmungsgesetz) im August 2023 beschlossen. Das Gesetz ist am 1. November 2024 vollends in Kraft getreten. Bereits seit 1. August 2024 war die Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei den Standesämtern möglich.
Das Selbstbestimmungsgesetz macht es einfacher für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Es löst das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ab.