Wenn die Eheleute nicht durch einen notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Die Eheschließung führt dann nicht zu einer Veränderung des Vermögens. Vielmehr behält jeder Ehepartner das, was er bzw. sie bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er bzw. sie während der Ehe erwirbt, als eigenes Vermögen. Beide Eheleute können ihr eigenes Vermögen selbst verwalten und in aller Regel auch frei darüber verfügen.
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bestehen, wenn dieser Güterstand endet, zum Beispiel durch Scheidung der Ehe, durch den Tod eines Ehegatten oder durch den Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein anderer als der gesetzliche Güterstand vereinbart wird.
Beim Zugewinnausgleich nach Scheidung wird das Vermögen beider Eheleute bei Beginn und zum Ende des Güterstandes miteinander verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, muss den Vermögensunterschied zur Hälfte ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Geldzahlung, nicht durch Austausch oder Teilung von Vermögensgegenständen (wie z. B. Möbel oder Kunstwerke).
Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Wert des Vermögens jedes Ehepartners bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen). Vermögen, das einer der beiden während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt. Der Person mit dem geringeren Zugewinn steht die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn der anderen Person zu (Ausgleichsforderung, § 1378 Absatz 1 BGB).
Beispiel:
| Herr Engel | Frau Engel |
Anfangsvermögen bei der Eheschließung | in bar: 10.000 € | in bar: 15.000 € |
Endvermögen bei der Zustellung des Scheidungsantrags: | Grundeigentum: 100.000 € | Sparguthaben: 25.000 € |
Höhe des Zugewinns: | 90.000 € | 10.000 € |
In dem Beispiel übersteigt der Zugewinn von Herrn Engel den von Frau Engel um 80.000 Euro. Der Ehefrau steht als Ausgleichsforderung die Hälfte dieses Betrages zu, also 40.000 Euro.
Endet die Ehe durch Tod, kommt es nicht darauf an, ob die Eheleute überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet haben. In diesem Fall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten automatisch um ein Viertel der Erbschaft. (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Welche anderen Güterstände vereinbart werden können und wie sich die Wahl des Güterstands während der Ehe auswirkt, finden Sie hier.
Das Eherecht
Diese Broschüre gibt einen ersten Überblick zum Thema Eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben der Eheleute, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs, des Unterhaltsrechts sowie des
Rechts des Versorgungsausgleichs und Gerichtsverfahren bei einer Scheidung.
Das Eherecht
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