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Scheidung

Eine Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Das Familiengericht erklärt die Scheidung und regelt auch die Folgesachen. Wann eine Ehe als gescheitert angesehen wird und welche Scheidungsfolgen geregelt werden müssen, erfahren Sie hier.

Zu sehen ist eine aus Papier gebastelte Familie mit einem zerschnitten Papier-Herz dahinter
Quelle: shutterstock / zimmytws

Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Das Scheitern der Ehe wird nach einem Jahr des Getrenntlebens widerlegbar vermutet. Nach drei Jahren des Getrenntlebens wird das Scheitern auch bei nur einseitigem Wunsch unwiderlegbar vermutet. Wenn die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur im Ausnahmefall geschieden werden, etwa wenn ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin den Scheidungswilligen misshandelt oder ernsthaft bedroht.
Die Eheleute leben zum Beispiel getrennt, wenn einer von ihnen mit Trennungswillen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder wenn innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird („Trennung von Tisch und Bett“).

Eine Ehe wird durch eine richterliche Entscheidung geschieden. Zuständig ist das Familiengericht, eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Bei einer Ehescheidung muss sich jeder der Beteiligten grundsätzlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Die anwaltliche Vertretung dient dem Schutz der Beteiligten in dem komplexen und folgenreichen Verfahren. Nur bei übereinstimmendem Scheidungswunsch reicht die anwaltliche Vertretung nur eines Ehepartners.

Das Familiengericht verhandelt und entscheidet über den Scheidungsantrag und die beim Gericht eingereichten Scheidungsfolgesachen grundsätzlich zusammen (sogenannter Scheidungsverbund, § 137 FamFG). Wichtige wirtschaftliche Scheidungsfolgen sind der Versorgungs- und der Zugewinnausgleich sowie der zu zahlende Unterhalt.
Die Scheidung soll nämlich im Regelfall erst ausgesprochen werden, wenn Klarheit über alle Scheidungsfolgen besteht und damit die wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Scheidung geklärt sind. Dies ist besonders für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner wichtig.
Wird eine Ehe geschieden, so werden grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung im Versorgungsausgleich hälftig geteilt (vgl. Versorgungsausgleichsgesetz, § 1587 BGB).
Falls die Eheleute keine Vereinbarung über ihren Güterstand geschlossen haben, ist der Zugewinn zwischen ihnen auszugleichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt, also das während der Ehe erworbene Vermögen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehepartners den Zugewinn des anderen, steht diesem die Hälfte des Überschusses zu (§ 1378 Absatz 1 BGB).

Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Dies bedeutet: Nach der Scheidung sollen die ehemaligen Eheleute prinzipiell für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (§ 1569 BGB). Ein Unterhaltsanspruch kann aber bestehen, wenn ein Ehepartner zum Beispiel wegen Kinderbetreuung oder Krankheit bedürftig ist. Für eine Übergangszeit steht zudem dem wirtschaftlich schwächeren Partner ein Unterhaltsanspruch zu.

Auch die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder oder Umgangsrechte mit ihnen sowie Unterhaltspflichten ihnen gegenüber können im Scheidungsverbund geregelt werden (§ 137 Abs. 3 FamFG).

Das Eherecht

Diese Broschüre gibt einen ersten Überblick zum Thema Eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben der Eheleute, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs, des Unterhaltsrechts sowie des
Rechts des Versorgungsausgleichs und Gerichtsverfahren bei einer Scheidung.

Das Eherecht

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