Durch die Eheschließung sind Ehepartnerinnen und Ehepartner auch nach der Scheidung dazu verpflichtet, den Lebensbedarf des anderen Ehepartners sicherzustellen, wenn dieser dazu selber nicht in der Lage ist und ein sog. Unterhaltstatbestand (§§ 1570 – 1576, Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) erfüllt ist. Ein Unterhaltstatbestand ist zum Beispiel bei Betreuung eines Kindes, bei nicht mehr zu erwartender Erwerbstätigkeit aufgrund von Alter oder Krankheit, bei Ausbildung und Fortbildung gegeben. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs orientiert sich dabei für eine gewisse Zeit an den Lebensverhältnissen während der Ehe. Unterhaltstatbestände können auch zeitlich nacheinander erfüllt werden (sog. Unterhaltskette). Die in der Praxis wichtigsten Tatbestände sind der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).
Was versteht man unter Betreuungsunterhalt?
Betreuungsunterhalt muss gezahlt werden, wenn ein ehemaliger Ehepartner oder eine ehemalige Ehepartnerin wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht oder nicht Vollzeit arbeiten kann. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht nach dem Gesetz keine Pflicht des betreuenden Elternteils alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine (ausreichende) eigene Erwerbstätigkeit zu erlangen (sog. Erwerbsobliegenheit). Danach ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang - bei Nutzung der vorhandenen Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kita - eine Erwerbstätigkeit möglich ist.
Was ist ein Aufstockungsunterhalt?
Aufstockungsunterhalt muss gezahlt werden, wenn trotz voller Erwerbstätigkeit beider Ehepartner ein relevanter Einkommensunterschied zwischen ihnen besteht. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ermittelt sich nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz. Dabei wird das Einkommen jedes Ehepartners um die gesetzlichen Abgaben wie etwa Steuern, größere Schulden und den Kindesunterhalt bereinigt. Zusätzlich werden von den Erwerbseinkünften 10 % als sog. Erwerbstätigenbonus abgezogen. Anschließend werden beide Einkommen zusammengerechnet und die Summe halbiert. Dieser Betrag bestimmt den unterhaltsrechtlichen Bedarf jedes Ehepartners. Kann ein Ehepartner den Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken, hat er – vereinfacht gesprochen - Anspruch darauf, den Einkommensunterschied vom anderen Ehepartner ausgeglichen zu bekommen.
Wie lange gilt die Unterhaltspflicht
Während der Betreuungsunterhalt durch die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder befristet ist, können alle anderen Unterhaltstatbestände zeitlich befristet werden (§ 1578b Absatz 2 BGB). Hierfür gibt es jedoch keine allgemeinen Regeln. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Was gilt für den Selbstbehalt?
Die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehepartners entspricht dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Das heißt auch ihm steht die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zu, wobei hier der Erwerbstätigenbonus nicht abgezogen wird. Mindestens muss ihm aber der in der
Düsseldorfer Tabelle geregelte Selbstbehalt von derzeit 1.510 Euro für Erwerbstätige und 1.385 Euro für Nichterwerbstätige bleiben. Darin sind 580 Euro Wohn- und Heizkosten enthalten. Sind die tatsächlichen Kosten höher, muss der Selbstbehalt entsprechend angepasst werden.
Das Eherecht
Diese Broschüre gibt einen ersten Überblick zum Thema Eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben der Eheleute, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs, des Unterhaltsrechts sowie des
Rechts des Versorgungsausgleichs und Gerichtsverfahren bei einer Scheidung.