Durch die Eheschließung ist das Paar über die Trennung hinaus füreinander verantwortlich. Während die Pflicht, die Familie zu unterhalten (§§ 1360, 1360a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), während des Zusammenlebens keine große praktische Bedeutung hat, ist der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung eine bedeutsame Leistung. Der Trennungsunterhalt soll dem Übergang in die wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehepartners dienen. Er ist in § 1361 BGB geregelt. Voraussetzung ist, dass die Eheleute im Sinne des § 1567 BGB getrennt leben. Das kann auch der Fall sein, wenn sie noch in derselben Wohnung wohnen, ihre Lebensbereiche aber vollständig voneinander getrennt haben. Da hierbei aber häufig noch gemeinsame Verbindlichkeiten von einem Ehepartner getragen werden (z. B. Miete), muss dies bei der Höhe des Unterhalts berücksichtigt werden.
Wie wird der Trennungsunterhalt ermittelt?
Wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben, orientiert sich die Höhe des Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen, d. h. dem beiderseitigen Einkommen. Ermittelt wird der Bedarf jedes Ehegatten nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz. Dabei wird das Einkommen jedes Ehepartners um die gesetzlichen Abgaben wie etwa Steuern, größere Schulden und den Kindesunterhalt bereinigt. Zusätzlich werden von den Erwerbseinkünften 10 % als sog. Erwerbstätigenbonus abgezogen. Anschließend werden beide Einkommen zusammengerechnet und die Summe halbiert. Dieser Betrag bestimmt den unterhaltsrechtlichen Bedarf jedes Ehepartners. Kann ein Ehepartner den Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken, hat er – vereinfacht gesprochen - Anspruch darauf, den Einkommensunterschied vom anderen Ehepartner ausgeglichen zu bekommen.
Wie lange gibt es einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Sofern ein Ehepartner während der Ehe nicht Vollzeit erwerbstätig war, sondern den größeren Teil der Hausarbeit und ggf. Kinderbetreuung übernommen hat, trifft ihn nicht sofort nach der Trennung eine sog. volle Erwerbsobliegenheit. Mit Erwerbsobliegenheit ist die Pflicht gemeint, sich selbst um den Lebensunterhalt zu kümmern und dafür nach der Trennung wieder in die Erwerbstätigkeit einzusteigen. Vielmehr kann das sog. Trennungsjahr abgewartet werden, um sich neu zu orientieren. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist jeder Ehepartner grundsätzlich verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten, es sei denn, er ist daran aufgrund von der Betreuung der Kinder, Krankheit oder Alter gehindert. Der Trennungsunterhalt ist in der Regel bis zur Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen.
Was gilt für den Selbstbehalt?
Die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehepartners entspricht dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Das heißt auch ihm steht die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zu, wobei hier der Erwerbstätigenbonus nicht abgezogen wird. Mindestens muss ihm aber der in der
Düsseldorfer Tabelle geregelte Selbstbehalt von derzeit 1.510 Euro für Erwerbstätige und 1.385 Euro für Nichterwerbstätige bleiben. Drin sind 580 Euro Wohn- und Heizkosten enthalten. Sind die tatsächlichen Kosten höher, muss der Selbstbehalt entsprechend angepasst werden.
Das Eherecht
Diese Broschüre gibt einen ersten Überblick zum Thema Eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben der Eheleute, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs, des Unterhaltsrechts sowie des
Rechts des Versorgungsausgleichs und Gerichtsverfahren bei einer Scheidung.