Gewährleistung beim Kauf von Waren
Verkäuferinnen und Verkäufer sind verpflichtet, Käuferinnen und Käufern die gekaufte Ware frei von Mängeln zu übergeben. Tun sie dies nicht, haben Käuferinnen und Käufer einen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber der Verkäuferseite.
Wie ist ein Mangel bei Waren definiert?
Ganz allgemein besteht ein Mangel dann, wenn eine Ware die an die Käuferin oder den Käufer übergeben wird, nicht den subjektiven oder objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht.
Subjektive Anforderungen
Die subjektiven Anforderungen an eine Ware sind erfüllt, wenn:
- die Ware so beschaffen ist und so verwendet werden kann, wie es die Vertragsparteien vereinbart haben,
- die Sache mit dem vereinbarten Zubehör und Anleitungen übergeben wird.
Ein Mangel liegt daher etwa vor, wenn die Laufleistung, d. h. der Kilometerstand eines Gebrauchtwagens tatsächlich höher ist als im Kaufvertrag angegeben.
Objektive Anforderungen
Die objektiven Anforderungen sind dann erfüllt, wenn:
- sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei solchen Waren üblich ist und die Käuferinnen und Käufer daher erwarten können.
Hierbei können auch Aussagen in der Werbung eine Rolle spielen. Ein Toaster muss daher in der Lage sein, zu toasten und ein MP3-Player muss Musik abspielen können. Eine Kamera, die mit einer bestimmten Megapixel-Zahl beworben wird, muss diese auch tatsächlich aufweisen. Wenn die Ware montiert, also zusammengebaut werden muss, gehört zur Mangelfreiheit auch, dass die Montageanforderungen erfüllt sind. Mangelfrei ist eine Ware nicht, wenn:
- die Montage von der Verkäuferseite unsachgemäß durchgeführt worden ist oder
- die von der Käuferin oder dem Käufer selbst unsachgemäß durchgeführte Montage auf einer Anleitung beruht, die von der Verkäuferseite übergeben wurde.
Von einem Mangel ist daher etwa auch dann auszugehen, wenn der Käufer den neuen Kleiderschrank falsch zusammengebaut hat, weil die Montageanleitung ungenügend beschrieben ist.
Waren mit digitalen Elementen
Für Waren mit digitalen Elementen gelten ergänzende Regelungen. Dazu gehören Waren, die nur mit integrierten digitalen Elementen wie etwa einer Software richtig funktionieren. Beispiele hierfür sind etwa Smartphones oder Notebooks, die nur mit einem Betriebssystem und weiterer Software oder Apps laufen, aber zum Beispiel auch Spielekonsolen, moderne Kraftfahrzeuge, smarte Fernseher, Alarmanlagen, Digitalkameras, E-Bikes, Navigationssysteme oder auch moderne Waschmaschinen. Verkauft ein Unternehmen Waren mit digitalen Elementen an eine Verbraucherin bzw. einen Verbraucher (sogenannter Verbrauchsgüterkauf) hat die Verkäuferseite durch Updates dafür zu sorgen, dass diese Waren auch nach Kauf durch die Verbraucherin oder den Verbraucher funktionstüchtig bleiben. Zudem muss auch insbesondere die IT-Sicherheit gewährleistet sein. Das Gesetz nennt keine konkrete Frist, innerhalb der diese Updateverpflichtung aufrechtzuerhalten ist. Die Updateverpflichtung gilt vielmehr für den Zeitraum, in dem die Käuferin oder der Käufer solche Updates vernünftigerweise erwarten kann. Anhaltspunkte für eine berechtigte Erwartung können sich zum Beispiel aus Aussagen in der Werbung oder aus dem Preis ergeben. Für eine teure moderne Waschmaschine könnten also etwa länger Updates erwartet werden als für ein preiswertes Navigationssystem.
Beweislast und Verjährung
Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht für Käuferinnen und Käufer natürlich nur, wenn sie den Mangel nicht selbst verursacht haben. Wenn ein Mangel bereits nach kurzer Zeit auftritt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass dieser schon beim Kauf vorhanden war, das heißt der Käufer oder die Käuferin muss das nicht beweisen. Zwölf Monate sind hierfür die Grenze. In dieser Zeit muss die Verkäuferin oder der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch erfüllen oder beweisen, dass die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Gewährleistung zwei Jahre ab Kauf. Es gibt aber auch Ausnahmen. Beim Kauf von Baustoffen bestehen zum Beispiel fünf Jahre Gewährleistung. Obwohl abweichende Vereinbarungen über die Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig sind, darf im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bei neuen Sachen die zweijährige und bei gebrauchten Sachen die einjährige Verjährungsfrist nicht unterschritten werden.
Gewährleistungsansprüche bleiben auch in Garantiefällen bestehen
Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe: Häufig garantiert der Hersteller eines Produkts freiwillig eine bestimmte Beschaffenheit seines Produkts oder die Haltbarkeit über einen bestimmten Zeitraum. Der Hersteller haftet dann dafür, dass die Ware die zugesagten Eigenschaften auch wirklich hat oder für den angegebenen Zeitraum funktionstüchtig bleibt. Eine Herstellergarantie schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aber nicht ein. Übernimmt die Herstellerin oder der Hersteller eine Garantie, treten die Ansprüche der Käuferin oder des Käufers hieraus zusätzlich neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Ansprüche bei Gewährleistung
Bei mangelhafter Ware besteht zunächst das Recht, eine Reparatur oder die Lieferung einer neuen Ware gegen Rückgabe der defekten Ware zu fordern. Das Gesetz gibt hierbei vor, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer insbesondere hierfür erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Die Verkäuferin oder der Verkäufer kann die von der Käuferseite gewählte Art der Nacherfüllung - etwa die Lieferung einer neuen Ware - verweigern, wenn sie im Vergleich zu der anderen Art - der Reparatur - unverhältnismäßige Kosten verursacht. Käuferinnen und Käufer können der Verkäuferseite für die Beseitigung des Mangels eine Frist setzen. Wird in dieser Frist keine mangelfreie Ware geliefert oder keine Reparatur durchgeführt, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises möglich. Gleiches gilt, wenn trotz einer Reparatur ein Fehler immer noch vorhanden ist. Dann geht man in der Regel von einer fehlgeschlagenen Reparatur aus und der Käufer kann den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt muss die gekaufte Ware zurückgegeben und der bereits gezahlte Kaufpreis zurückerstattet werden.
Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienste
Ebenso wie beim Erwerb von Waren stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bei Verträgen über digitale Inhalte und digitale Dienste (das Gesetz spricht zusammenfassend von digitalen Produkten) im Mangelfall Gewährleistungsansprüche zu. Hier gelten die Gewährleistungsansprüche für alle Arten von Verträgen, nicht nur beim Kauf.
Zu den digitalen Inhalten gehören unter anderem Computerprogramme, Apps, Musik oder auch Texte, die heruntergeladen werden können. Über das Internet erbrachte digitale Leistungen wie etwa die Bereitstellung einer Datenbank oder eines sozialen Netzwerks gehören zum Beispiel zu digitalen Diensten. Digitale Produkte werden in verschiedenen Formen angeboten, zumeist entweder auf externen Datenträgern (CD, DVD, USB-Stick) oder als Download. Bei einem Download wird der Vertragsgegenstand heruntergeladen und auf einem Datenträger beim Endnutzer zum privaten Gebrauch gespeichert. Beim sogenannten Streaming werden die Inhalte in Echtzeit sicht- oder hörbar gemacht.
Mangel bei digitalen Produkten
Bei digitalen Inhalten muss die Beschaffenheit genauso gewährleistet sein wie bei Waren. Ein Hörbuch sollte zum Beispiel die versprochene Länge aufweisen und eine CD muss in einem gewöhnlichen CD-Spieler abspielbar sein.
Als Mängel bei Computerprogrammen sind vor allem Defizite bei der Funktion zu betrachten.
Ein Mangel liegt hier etwa vor, wenn:
- die Installation aufgrund mangelnder Installationsanweisung nicht möglich ist,
- das Programm nicht einwandfrei funktioniert und zum Beispiel ständig hängen bleibt,
- eine Software Sicherheitslücken aufweist oder nicht mit Hardware oder Software funktioniert, mit der eine Software derselben Art in der Regel genutzt wird.
Wie bei Waren mit digitalen Elementen (s. o.) muss der Unternehmer durch Updates dafür sorgen, dass diese Waren auch nach der Bereitstellung funktionstüchtig bleiben und insbesondere auch die IT-Sicherheit gewährleistet ist. Die Updateverpflichtung gilt für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher solche Updates vernünftigerweise erwarten kann. Wenn eine dauerhafte Bereitstellung vereinbart ist, besteht diese Pflicht während des vereinbarten Zeitraums.
Gewährleistungsansprüche bei digitalen Produkten
Die Gewährleistungsansprüche bei digitalen Produkten entsprechen im Wesentlichen den aus dem Kaufrecht bekannten Ansprüchen. Die Verbraucherin oder der Verbraucher kann bei Mängeln Nacherfüllung verlangen, unter bestimmten Bedingungen den Vertrag beenden oder den vereinbarten Preis mindern. Auch Schadensersatzansprüche kommen in Betracht.
Nach der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer der Verbraucherin oder dem Verbraucher die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Für Leistungen, die aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen sind, erlischt der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises. Wenn der Vertrag beendet ist, darf die Verbraucherin oder der Verbraucher das digitale Produkt nicht weiter nutzen. Der Unternehmer darf die weitere Nutzung durch den Verbraucher unterbinden.
Wichtig ist, dass bei digitalen Produkten die Gewährleistungsansprüche auch dann bestehen, wenn für die Leistung kein Preis vereinbart ist, sondern die Verbraucherin oder der Verbraucher ihre personenbezogenen Daten zur Nutzung überlässt („Bezahlen mit Daten“).
Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei digitalen Produkten
Hier gelten dieselben Fristen wie beim Verbrauchsgüterkauf. Es gibt ebenfalls eine einjährige Beweislastumkehr.