Was ist das Widerrufsrecht?
In Fällen wie dem von Herrn Müller hilft das sogenannte Widerrufsrecht.
Bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Email, Telefon oder das Internet zustande gekommen sind (sog. Fernabsatzverträge) und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurden, steht Ihnen als Verbraucher bzw. Verbraucherin in der Regel ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht zu (§ 312g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Haben Sie den Widerruf gegenüber dem Unternehmer fristgerecht - also innerhalb von 14 Tagen - erklärt, muss der Vertrag nicht mehr erfüllt werden. Es kann jedoch sein, dass Sie die Kosten für die Rücksendung der Waren tragen müssen.
Wem steht ein Widerrufsrecht zu?
Um einen Vertrag widerrufen zu können, müssen Sie Verbraucherin oder Verbraucher sein, ihr Vertragspartner dagegen Unternehmer oder Unternehmerin. Verbraucher oder Verbraucherin ist jede Person, die ein Rechtsgeschäft (z. B. Kauf einer Ware) zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmerin oder Unternehmer ist demgegenüber jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (z. B. Verkauf einer Ware) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Absatz 1 BGB).
In welchen Fällen gibt es ein Widerrufsrecht?
Das Gesetz schützt Sie beim Abschluss von Verträgen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen. Bei Fernabsatzverträgen (etwa bei einem Vertragsschluss über das Internet oder Telefon) können Sie - anders als in einem Ladengeschäft - die Ware vor Vertragsschluss nicht direkt anschauen, in die Hand nehmen und ggf. testen. Bei Vertragsabschlüssen außerhalb eines Ladengeschäfts (etwa an Ihrer Haustür oder auf der Straße) besteht die Gefahr, überrumpelt zu werden und sich zu einem Vertragsabschluss bewegen zu lassen, den Sie später bereuen. Vor diesen Gefahren möchte Sie der Gesetzgeber schützen. Ein Aspekt ist hierbei das Widerrufsrecht.
Wie erkläre ich den Widerruf?
Als Verbraucherin oder Verbraucher müssen Sie den Widerruf gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer erklären (§ 355 BGB). Dies ist formfrei möglich, kann also auch mündlich, per Telefon oder per E-Mail erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, die Widerrufserklärung schriftlich zu verfassen. Sie können für den Widerruf auch das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Verwendung dieses Formulars ist aber nicht vorgeschrieben.
Welche Frist muss ich einhalten?
Der Widerruf ist innerhalb der sogenannten Widerrufsfrist möglich. Diese beträgt 14 Tage. Ausreichend ist es, wenn Sie die Widerrufserklärung innerhalb der Frist absenden. Für den Beginn der Widerrufsfrist sind je nach Vertragsgegenstand unterschiedliche Zeitpunkte maßgeblich. Bei einem Kaufvertrag beginnt die Widerrufsfrist in der Regel am Tag nach dem die Verbraucherin oder der Verbraucher die Ware erhalten hat. Bei einem Dienstleistungsvertrag sowie bei einem Vertrag über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme beginnt die Widerrufsfrist in der Regel am Tag nach dem Vertragsschluss.
Wer trägt die Rücksendekosten?
Die Kosten für die Rücksendung der Waren haben sowohl bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen als auch bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich Sie als Verbraucherin oder Verbraucher zu tragen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie vor Vertragsschluss ordnungsgemäß hierüber informiert wurden. Viele Unternehmer bieten aber die Übernahme der Rücksendekosten an.
Welche Ausnahmen gibt es?
Vorsicht! Es gibt zahlreiche Ausnahmen, also Verträge, für die die verbraucherschützenden Vorschriften für Fernabsatzverträge nicht gelten. Dies betrifft unter anderem Grundstückskaufverträge, Personenbeförderungsverträge sowie medizinische Behandlungsverträge. Näheres zu den erfassten Verträgen und den Ausnahmen finden Sie in § 312 BGB und in § 312g Absatz 2 BGB.
Außerdem gibt es Fälle, in denen das Widerrufsrecht erlischt, etwa wenn bei einem Dienstleistungsvertrag mit der Erbringung der Dienstleistung schon begonnen wurde und die Verbraucherin oder der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden war und wusste, dass sie / er in diesem Falle das Widerrufsrecht verliert. Näheres zu den Erlöschensgründen findet sich in § 356 Absatz 4 und 5 BGB.