Die WEG-Reform beinhaltet Regelungen zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen.
Die Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
Das Gesetz beinhaltet Regelungen zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen. Denn der bauliche Zustand von Wohnungseigentumsanlagen bleibt vielfach hinter dem Zustand vergleichbarer Anlagen zurück, da bauliche Veränderungen zum Beispiel zum energetischen oder barrierereduzierenden Umbau derzeit wegen der erforderlichen Mehrheitsverhältnisse nur erschwert möglich sind. Auch bauliche Maßnahmen im individuellen Interesse einzelner Wohnungseigentümer, die zugleich im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen, werden künftig erleichtert.
Das Gesetz enthält folgende wichtige Eckpunkte:
Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer erhält im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm auf eigene Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss gestattet werden.
Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Dabei werden Wohnungseigentümer zugleich vor unverhältnismäßigen Kosten geschützt.
Die Organisation der Verwaltung wird effizienter. Zugleich wird der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt.
Die Qualität der Verwaltung wird erhöht, indem wir den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern die Möglichkeit geben, die Verwaltung einem zertifizierten Verwalter zu übertragen, der seine Sachkunde in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat.
Die Online-Teilnahme an Versammlungen kann gestattet werden.
Das Streitpotential in der Gemeinschaft soll reduziert werden, indem streitträchtige Vorschriften klarer gefasst werden. Lässt sich ein Streit nicht vermeiden, soll eine Änderung der gerichtlichen Verfahrensvorschriften eine effiziente Streitbeilegung fördern.
Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, zur zweiten und dritten Beratung des Regierungsentwurfs zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG):
„Die Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes ist unter Dach und Fach: Das sind erfreuliche Nachrichten für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer. Wenn eine deutliche Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer das will, dann können sie ihre Versammlung künftig ausschließlich virtuell abhalten. Das ist ein überfälliger Schritt hin zu weniger Bürokratie und mehr Digitalisierung. Mit dem Gesetz erleichtern wir außerdem die Installation von Steckersolargeräten. Wer Solarstrom auf dem Balkon erzeugen möchte, dem wird das Recht es künftig einfacher machen. Mehr Pragmatismus und mehr Freiheit: Das ist das richtige Rezept für Innovation - auch im Wohnungseigentumsrecht" 04. Juli 2024
Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
„Um eine hohe Qualität der Verwaltung sicherzustellen, wurde mit der WEG-Reform ein grundsätzlicher Anspruch jeder Wohnungseigentümerin und jedes Wohnungseigentümers auf die Bestellung einer zertfizierten Verwalterin oder eines zertifizierten Verwalters eingeführt. Als zertifizierte Verwalterin oder zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass sie oder er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter finden sich in der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (die sogenannte Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung). Die Verordnung ist am 16. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Aufgrund ernstzunehmender Hinweise aus der Praxis, dass bei Beibehaltung der bisherigen Frist mit erheblichen Engpässen bei der Zertifizierung der Verwalterinnen und Verwalter zu rechnen sei und es nicht möglich erscheine, alle Verwalterinnen und Verwalter, die die Prüfung ablegen wollen, rechtzeitig zu prüfen, wurde die Anwendbarkeit der Regelung auf den 1. Dezember 2023 verschoben.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Wie Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt und erteilt werden, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA). Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz wurde die bereits vorgesehene Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung von der Bedingung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Grundbuchamt entkoppelt.
Die Wohnungseigentümerversammlung ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können Beschlüsse zu verschiedenen Angelegenheiten im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum fassen, insbesondere, wenn es um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung geht.
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