Um eine gültige Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg einzulegen, müssen einige Anforderungen erfüllt werden. Entscheidungen und Urteile des EGMR und Dokumente zu deren Umsetzung finden sich auch in deutscher Sprache in den Datenbanken des EGMR.
Hinweise für Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
Wie lege ich eine gültige Beschwerde ein?
Art. 47 der Verfahrensordnung des EGMR (Rules of Court) gibt an, welche Informationen und Unterlagen vorzulegen sind, um eine gültige Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzulegen. Dazu gehören etwa eine Sachverhaltsdarstellung und die Urteile der nationalen Gerichte im Verfahren. Werden die Anforderungen für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 47 Abs. 1 und 2 Verfahrensordnung des EGMR) nicht eingehalten, prüft der EGMR Gerichtshof die Beschwerde nicht. Daher ist es wichtig, alle Abschnitte des vom EGMR bereitgestellten Beschwerdeformulars auszufüllen. Das Beschwerdeformular kann hier heruntergeladen werden. Danach muss es ausgefüllt, ausgedruckt und per Post mit Kopien aller relevanten Unterlagen an den EGMR geschickt werden. Ein anderes Formular darf nicht verwendet werden. Das Beschwerdeformular kann in englischer, französischer oder in einer anderen offiziellen Sprache eines Mitgliedstaats des Europarats – also auch in deutscher Sprache – ausgefüllt werden. Zu Beginn des Verfahrens müssen sich Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht zwingend von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen.
Weitere Informationen für Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sowie ein detailliertes Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars finden Sie hier.
Beschwerdefrist
Seit dem 1. Februar 2022 können Beschwerden beim Gerichtshof nur noch innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden (Artikel 35 Abs. 1 EMRK). Bislang waren es sechs Monate. Die neue verkürzte Frist gilt jedoch nur für Beschwerden, in denen die letzte innerstaatliche Entscheidung am oder nach dem 1. Februar 2022 ergangen ist.
Was bedeutet „Zustellung“? Wie geht es weiter?
Nach einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde kann der EGMR nach Art. 54 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung entscheiden, die Beschwerde an die beklagte Regierung zuzustellen. „Zustellung“ bedeutet, dass die Regierung über die anhängige Beschwerde der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers informiert wird. Zugleich fordert der EGMR die Regierung auf, zur Zulässigkeit und Begründung der gesamten Beschwerde oder einer oder mehrerer Beschwerdepunkte schriftlich Stellung zu nehmen. Die Zustellung einer Beschwerde bedeutet dabei nicht, dass eine Konventionsverletzung vom Gerichtshof festgestellt worden ist.
Nach der Zustellung läuft das Verfahren in der Regel in zwei aufeinanderfolgenden Phasen ab. In der nicht-streitigen Phase können die Parteien innerhalb von 12 Wochen eine gütliche Einigung, häufig durch Zahlung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer, erzielen. Wenn dies nicht gelingt, beginnt die streitige Phase, in der die Parteien ihre Stellungnahmen einreichen. Über die Suchmaschine „SOP“ (state of proceedings, Verfahrensstadium) können Sie sich außerdem über den aktuellen Verfahrensstand einer eingereichten Beschwerde informieren.
Eine Liste aller an die Bundesregierung zugestellten Beschwerden finden Sie hier.
Die sog. HUDOC-EXEC-Datenbank wiederum ermöglicht den Zugriff auf Dokumente, die sich auf die Umsetzung von Urteilen des EGMR beziehen, und Schlussresolutionen. Auch hier kann spezifisch nach Dokumenten, die die Bundesrepublik Deutschland betreffen, gesucht werden.
Unseren jährlichen Bericht über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland finden Sie weiter unten zum Download.
Entscheidungen und Urteile gegen andere Staaten
Auch auf Entscheidungen und Urteile gegen andere Staaten und deren Umsetzung kann über die HUDOC-Datenbank sowie die HUDOC-EXEC-Datenbank zugegriffen werden.
Außerdem finden Sie unseren jährlichen Bericht über die Rechtsprechung des EGMR in Verfahren gegen andere Staaten als Deutschland weiter unten auf dieser Seite.
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