Effektiver Menschenrechtsschutz beginnt zu Hause, im eigenen Land. Deshalb spielen Menschenrechte in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland eine ganz besondere Rolle
Artikel 1 Grundgesetz (GG)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Der Katalog der Grundrechte, der sich am Anfang des Grundgesetzes findet, enthält eine ganze Reihe allgemeiner Menschenrechte – also Rechte, auf die sich jede und jeder berufen kann, unabhängig von Nationalität oder Herkunft. Dazu gehört etwa das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz, (GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 GG), die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 GG) oder das Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 5 Absatz 1 GG). Damit entsprechen die Grundrechte zum Teil den auf internationaler Ebene geschützten Menschenrechten. Zum Teil gehen sie über die international normierten Rechte, beispielsweise den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, hinaus – wie das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Artikel 4 Absatz 3 GG) und das Asylrecht (Artikel 16a GG) zeigen.
Die Grundrechte binden alle staatliche Gewalt, in allen ihren Ausprägungen und Aktivitäten: Der Gesetzgeber muss sie etwa beim Erlass, die vollziehende Gewalt bei der Anwendung und die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen beachten (Artikel 1 Absatz 3 GG). Bürgerinnen und Bürger haben zudem die Möglichkeit, von einem Gericht überprüfen zu lassen, ob ihre Rechte hinreichend gewährleistet werden. So ist ein wichtiges Instrument des Grundrechtsschutzes die Verfassungsbeschwerde nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a GG. Danach kann sich jede Person an das Bundesverfassungsgericht mit der Behauptung wenden, durch die öffentliche Gewalt in ihren oder seinen durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten oder in einem ihrer oder seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Mit diesem außerordentlichen Rechtsbehelf können grundsätzlich alle Akte der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt angegriffen werden. Die Verfassungsbeschwerde dient vor allem dem Schutz der Grundrechte und der diesen gleichstehenden Verfassungsrechte und nachrangig der Einhaltung objektiven Verfassungsrechts.
Dem Bekenntnis des Grundgesetzes zu den Menschenrechten entspricht, dass die Bundesrepublik Deutschland die zentralen internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Die von Deutschland ratifizierten menschenrechtlichen Konventionen des Europarats und der Vereinten Nationen sind in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und gelten für alle staatlichen Stellen. Die internationalen Instrumente des Menschenrechtsschutzes geben außerdem wichtige Anregungen und Impulse für die nationale Gesetzgebung. Das heißt: Sie sind bei der Auslegung des Grundgesetzes, bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte sowie bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen.
Hinweis zur Verwendung von Cookies
Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz