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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit Fakultativprotokollen

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR ; sog. Zivilpakt) garantiert grundlegende Menschenrechte, darunter das Verbot von Folter und Sklaverei, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Der Pakt schützt zudem die Rechte von Minderheiten und beinhaltet ein allgemeines Diskriminierungsverbot.

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen überwacht die Durchführung des ICCPR und seiner beiden Fakultativprotokolle. Der Ausschuss besteht aus 18 unabhängigen Sachverständigen, die dreimal jährlich in Genf zusammentreten.

Prüfung der Staatenberichte durch den Menschenrechtsausschuss

In die Zuständigkeit des Ausschusses fällt zum einen die Prüfung der Staatenberichte der Vertragsstaaten, in denen diese über die Umsetzung des Pakts berichten. Näheres dazu regelt Artikel 40 der Konvention. Die Berichte werden vom Ausschuss in öffentlicher Sitzung geprüft. Am Ende der Sitzung gibt der Ausschuss abschließende Bemerkungen ab, so genannte "Concluding Observations". Darin fasst der Ausschuss die wesentlichen Anliegen zusammen und unterbreitet den betreffenden Regierungen Vorschläge und Empfehlungen zur besseren Umsetzung des Pakts. Der Ausschuss ermutigt auch Nichtregierungsorganisationen, ihm für die Prüfung der Berichte schriftliche Informationen vorzulegen.

Die Präsentation des 7. Zivilpakt-Berichts vor dem Ausschuss hat am 11. und 12. Oktober 2021 in Genf stattgefunden.

Sämtliche Dokumente dazu finden Sie hier.

Individualbeschwerdeverfahren

Darüber hinaus ist der Ausschuss zuständig für die Individualbeschwerdeverfahren. Nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 kann eine einzelne Person vor dem Menschenrechtsausschuss geltend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Dies setzt voraus, dass der betreffende Vertragsstaat das Verfahren anerkennt. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Möglichkeit 1993 anerkannt, bisher hat es jedoch nur wenige Beschwerden nach diesem Übereinkommen gegeben.

Bisherige Entscheidungen des Ausschusses zu Individualbeschwerdeverfahren sind hier abrufbar.

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