Häusliche Gewalt ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, das sich durch alle Schichten und sozialen Milieus zieht. Gewalt durch den Partner gehört leider für viele Menschen zum Alltag.
Einen wichtigen Beitrag zum Schutz von gewaltbetroffenen Menschen leistet das Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Es dient der Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen.
Gerichte können Opfern von Gewalttaten helfen
Menschen, die von der widerrechtlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung betroffen sind, können sich an die Gerichte wenden. Diese haben dann nach § 1 Absatz 1 GewSchG die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Opfer vor weiteren Verletzungen zu schützen. Beispielsweise kann es dem Täter verboten werden, die Wohnung des Opfers zu betreten, Kontakt zu ihm aufzunehmen oder sich ihm zu nähern. Haben Täter und Opfer einen gemeinsamen Haushalt geführt, steht dem Opfer in aller Regel auch ein Anspruch darauf zu, dass ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung für einen gewissen Zeitraum zugewiesen wird.
Entsprechende Anordnungen können die Gerichte bereits auch dann treffen, wenn die betroffene Person nicht Opfer einer Gewalttat wurde, sie aber widerrechtlich mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung bedroht wurde. Ebenso können gerichtliche Anordnungen im Falle des Hausfriedensbruchs ergehen. Schließlich erfasst das Gewaltschutzgesetz auch Fälle des sogenannten „Stalking“. Hierunter ist eine unzumutbare Belästigung dadurch zu verstehen, dass der Täter dem Opfer gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder es unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Ordnungsgelder oder Haftstrafen für die Täter
Um zu erreichen, dass der Täter sich an die gerichtlichen Schutzanordnungen hält, können die Gerichte auf Antrag des Opfers ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für den Fall des Verstoßes gegen die Schutzanordnung verhängen. Schließlich macht sich der Täter bei einem Verstoß gegen eine Schutzanordnung nach § 4 GewSchG strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Sind Sie von häuslicher Gewalt betroffen, können Sie sich auch rund um die Uhr und kostenfrei bundesweit unter der Rufnummer 08000 - 116 016 an das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" wenden. Weitere Informationen zum Hilfstelefon finden Sie hier.
Information zum Gewaltschutzgesetz: Opfer von Gewalt – seien es Frauen, Männer oder Kinder – brauchen Schutz. Wer zu Hause geschlagen, bedroht und gedemütigt wird, braucht besonderen Schutz. Denn Menschen können nicht frei und selbstbestimmt leben, wenn sie Gewalttätigkeit fürchten müssen oder ihr Leben von Gewalterfahrungen geprägt ist.
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