Unabhängig von Ihrem Alter oder Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage geraten, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff entscheiden können. Mit einer Patientenverfügung legen Sie für diesen Fall im Voraus fest, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie ablehnen.
Was ist eine Patientenverfügung?
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).
Muss die Patientenverfügung beachtet werden?
Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Dafür müssen Sie in der Patientenverfügung genau bezeichnen, ob Sie in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Die Ärztin oder der Arzt, aber auch alle anderen Personen, die mit Ihrer medizinischen Behandlung befasst sind, also etwa Krankenhaus- und Pflegepersonal, müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wie schwer die Patientin oder der Patient erkrankt ist. Wenn Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bevollmächtigt haben oder das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis für Sie bestellt hat, ist diese Person verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Behandlungswillen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Sie darf nicht ihren Willen an die Stelle des Patientenwillens setzen.
Wenn Sie keine Patientenverfügung haben oder wenn die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss für Sie eine Vertreterin oder ein Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter) entscheiden, ob sie oder er in die ärztlich indizierte Maßnahme einwilligt oder nicht. Bei dieser Entscheidung darf die Vertreterin oder der Vertreter keine eigenen Maßstäbe zugrunde legen, sondern muss Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden. Dabei sind insbesondere Ihre früheren Äußerungen, Ihre Überzeugungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen.
Wie formuliere ich eine schriftliche Patientenverfügung?
Wenn Sie überlegen, ob Sie eine Patientenverfügung erstellen wollen oder nicht, empfiehlt es sich zunächst darüber nachzudenken, was Ihnen im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist, wovor Sie Angst haben und was Sie sich erhoffen.
Am Ende Ihrer persönlichen Willensbildung kann die Entscheidung stehen, eine Patientenverfügung zu erstellen oder der Entschluss, keine Vorsorge treffen zu wollen. Sie sollten sich deshalb für diese Überlegungen Zeit nehmen und sich nicht unter Druck setzen.
Am besten lassen Sie sich von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten, bevor Sie eine schriftliche Patientenverfügung abfassen. Eine fachkundige Beratung kann Ihnen helfen, Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen zu vermeiden. Beschreiben Sie möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben.
Die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ hat sich damit befasst, wie man Bürgerinnen und Bürgern Entscheidungshilfen geben und sie bei der Formulierung einer schriftlichen Patientenverfügung unterstützen kann. Hierzu wurden die nachstehenden Textbausteine erarbeitet, an denen Sie sich orientieren können.
Eine Patientenverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registriert werden. Bis zum 31. Dezember 2022 ist dies nur im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung möglich. Ab dem 1. Januar 2023 kann eine Patientenverfügung auch isoliert im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
Zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung können Sie sich in der Broschüre Patientenverfügung informieren.
Die Broschüre Patientenverfügung des BMJ steht bereits in ihrer derzeitigen Fassung im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH.
Hier finden Sie einen Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH.
Hier finden Sie die Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung als PDF (PDF, 213KB, Datei ist barrierefrei) und als Textdatei (docx, 44KB, Datei ist nicht barrierefrei).
Online-Patientenverfügung
Die Verbraucherzentralen bieten die Möglichkeit, online Schritt für Schritt mit entsprechenden Erläuterungen eine schriftliche Patientenverfügung zu erstellen. Das Angebot der Verbraucherzentralen finden Sie unter hier.
Sie finden in dieser Broschüre Hilfestellung für Fragen, die sich aufgrund einer Krankheit, als Folge eines schweren Unfalls oder am Ende des Lebens stellen können. Welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe wünschen wir im Fall der Fälle?
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