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Für Recht und Freiheit

Rechtsstaat statt Überwachungsstaat

Rechtsstaat statt Überwachungs-
staat

Der Eingriff in Grundrechte muss immer die Ausnahme sein – und ganz besonders gerechtfertigt werden. Wir haben die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen als Hauptkriterium in die Politik wieder eingeführt. So haben wir zügig die umstrittene epidemische Lage nationaler Tragweite außer Kraft gesetzt und die Corona-Schutzmaßnahmen Stück für Stück zurückgenommen, als auch die Gesundheitsgefahren abnahmen. Nach der langen Zeit der Einschränkungen im Lebensalltag der Menschen haben wir dafür gesorgt, dass in Deutschland Freiheit wieder die Regel ist. So wie der Rechtsstaat die Freiheitsrechte seiner Bürgerinnen und Bürger zu wahren hat, so hat er auch ihre Privatsphäre zu schützen – und nicht zu durchleuchten.

Keine Chatkontrolle

Es ist ganz klar: Eine Chatkontrolle, wie sie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen worden ist, hat in einem Rechtsstaat nichts zu suchen. Mit dieser Haltung stehen wir nicht allein. Immer mehr Staaten haben sich zuletzt unserer Position angeschlossen. Und auch das Europäische Parlament hat sich jetzt in unserem Sinne festgelegt. Das ist ein großer Erfolg! Private Kommunikation muss privat bleiben. Und daher arbeiten wir auch an strengeren Regeln für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und für Online-Durchsuchungen in der Strafprozessordnung.

Quick-Freeze-Verfahren

Die Regelungen über die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sind europarechtswidrig. Wir werden nun die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten ("Quick-Freeze-Verfahren") einführen. Damit geben wir Ermittlungsbehörden ein neues und grundrechtsschonendes Instrument an die Hand. Denn bei der Aufklärung von Straftaten braucht es ein Instrument, das nicht alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht stellt und Kommunikationsdaten anlasslos speichert.

Gesetz gegen digitale Gewalt

Mit unseren Eckpunkten für ein Gesetz gegen digitale Gewalt soll es für Betroffene einer Rechtsverletzung im Netz einfacher werden, ihre Rechte durchzusetzen – und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dabei wird mit unseren Vorschlägen kein Anbieter verpflichtet, zusätzliche Daten zu speichern. Aber ein Gericht kann verlangen, die Daten zu einer konkreten möglichen Rechtsverletzung nicht zu löschen, wenn ein Geschädigter Auskunft zu dieser konkreten Äußerung beansprucht. Das Gericht gewinnt so die Zeit, um den Auskunftsanspruch genau zu prüfen. Und im Falle notorischer Schädiger wollen wir Accounts zeitweilig sperren lassen. Dafür muss man wissen, an wen man sich wenden kann. Soziale Netzwerke sollen daher Zustellungsbevollmächtigte benennen müssen. Uns ist wichtig: Im digitalen Raum gelten unsere Rechte genauso wie in der realen Welt. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz heben wir auf; an seine Stelle ist der Digital Service Act getreten.

Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt

Modernisierung des Strafgesetzbuchs

Wir haben Eckpunkte für eine Modernisierung des Strafgesetzbuchs vorgelegt. Wir haben die Straftatbestände systematisch daraufhin überprüft, welche historisch überholt sind, sodass sie gestrichen oder angepasst werden müssen.

Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs

Reform Sanktionenrecht

Wir haben das Sanktionenrecht reformiert. Wer Frauen wegen ihres Geschlechts Gewalt antut oder wer Straftaten verübt, die sich gegen die sexuelle Orientierung oder die geschlechtliche Identität von Menschen richten, kann nun härter bestraft werden. Zugleich haben wir die Ersatzfreiheitsstrafe modernisiert: Künftig entspricht ein Tagessatz der verhängten Geldstrafe einem halben Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Wir wollen die Resozialisierung der Täter nach vorne rücken. Zudem stärken wir die aufsuchende Sozialarbeit und die gemeinnützige Arbeit als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe. Wir haben das geschafft, nachdem in den vergangenen Jahren bereits zehn Mal versucht wurde, das Sanktionenrecht zu reformieren.

Modernisierung des Sanktionenrechts

Reform des Paragrafen 184b StGB

Die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist eine schwere Straftat, die mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Das ist richtig so und daran wird sich auch durch die beschlossene Reform nichts ändern. Mit der letzten Änderung des § 184b StGB im Jahr 2021 ist aber auch eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe neu eingeführt worden. Was gut gemeint war, hat zu zahlreichen Problemen in der Praxis der Strafverfolgung geführt. Seit dieser Änderung droht zum Beispiel Eltern, denen kinderpornographisches Material ungewollt in einer größeren WhatsApp-Eltern-Gruppe zugesandt wurde, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Vergleichbares gilt auch im Falle von Lehrerinnen und Lehrern, die bei Schülern solches Material auf dem Handy entdecken und es weitergeleitet haben, um betroffene Eltern zu alarmieren. Staatsanwälte und Gerichte haben dadurch keine Möglichkeit, auf solche Warnfälle einzelfallgerecht und verhältnismäßig zu reagieren. Deshalb senken wir das Mindeststrafmaß nun wieder ab, um fallgerechter reagieren zu können. Das war ein dringender Wunsch insbesondere von Strafverfolgern, Staatsanwälten und Gerichten sowie allen Landesjustizministerinnen und Landesjustizministern.

Pressestatement § 184b StGB

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