auf Unterhalt (der sich aus einem Verwandtschaftsverhältnis oder einer Ehe begründet; einschließlich des vereinfachten Kindesunterhaltsverfahrens),
auf Adoption,
zur Abstammung,
zur Vormundschaft (Kindschaftssachen),
zum Umgangs- und Sorgerecht (Kindschaftssachen),
zum Gewaltschutz.
Den genauen Ablauf und die Besonderheiten der einzelnen Verfahren regelt das FamFG in Buch 1. (Allgemeiner Teil) und Buch 2. (Familiensachen) in jeweils eigenen Abschnitten. Geregelt sind insbesondere:
die Zuständigkeit des Gerichts;
die Beteiligten des Verfahrens (Muss- und Kann-Beteiligte);
die Vertretung eines Beteiligten durch einen Bevollmächtigten bzw. durch einen Rechtsanwalt;
ob das Verfahren nur auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden kann;
die Anhörungs- und Mitwirkungsrechte der Beteiligten;
die Verfahrensleitung und Beweiserhebung durch das Gericht;
unter welchen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt wird;
die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung;
den Inhalt, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Bekanntgabe, das Rechtsmittel gegen und die Vollstreckung eines gerichtlichen Beschlusses.
Das FamFG trat zum 1. September 2009 in Kraft. Es hat das veraltete und lückenhafte Verfahrensrecht (das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG) und das reformbedürftige Familienverfahrensrecht (das ehemalige Buch 6 der Zivilprozessordnung - ZPO) als moderne einheitliche Verfahrensordnung abgelöst.
In den Jahren 2016/2017 wurde das FamFG auf seine Praxistauglichkeit hin untersucht. Der dazu im Jahr 2018 veröffentlichte Abschlussbericht zur „Evaluierung der FGG-Reform“ hat gezeigt, dass sich die Regelungen des FamFG insgesamt als verständlich, umfassend, anwenderfreundlich und systematisch bewährt haben.
Das Verfahrensrecht ist dynamisch. Es ist ein stetes Anliegen des Gesetzgebers die Qualität des familiengerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Verfahren in Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) weiter zu verbessern. Dafür wurde in den vergangenen Jahren einiges getan:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts vom 11. Oktober 2016 (BGBI. I, S. 2222) wurden u.a. für bestimmte Kindschaftsverfahren folgende Verbesserungen eingeführt:
Qualifikationsanforderungen für Sachverständige (§ 163 FamFG)
Sachverständige müssen mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische, ärztliche oder (sozial)pädagogische Berufsqualifikation verfügen.
das Rechtsmittel der Beschleunigungsrüge und -beschwerde (§ 155b, § 155c FamFG)
Damit kann ein Beteiligter, die Verfahrensdauer eines dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG) unterliegenden Verfahren rügen und gerichtlich prüfen lassen.
Die Entwicklung und Veröffentlichung von Mindeststandards für Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen durch Berufsverbände und -kammern.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBI. I, S. 1810) wurde(n) u.a.:
Qualifikationsanforderungen für Familienrichterinnen und –richter eingeführt (§ 23b Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
Familienrichterinnen und Familienrichter müssen u. a. über belegbare Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie des Kindes und über Gesprächstechniken mit Kindern verfügen.
fachliche und persönliche Eignungsvoraussetzungen und eine regelmäßige Fortbildungspflicht für Verfahrensbeistände eingeführt (§ 158a FamFG).
Verfahrensbeistände müssen u.a. über Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie des Kindes und über Gesprächstechniken mit Kindern verfügen. Zudem müssen sie die Gewähr bieten, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen zu können.
die Kindesanhörung in Kindschaftssachen neu ausgestaltet (§ 159 FamFG).
Kinder müssen jetzt vom Gericht unabhängig von ihrem Alter persönlich angehört werden. Zudem muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen.
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