Für besonders bedeutende Rechtsgeschäfte mit weitreichenden Folgen (z. B. Grundstückskaufverträge oder Eheverträge) ist gesetzlich die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Zudem muss bei Erklärungen, bei denen die Identität der erklärenden Person sicher feststehen muss (z. B. bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder bei der Bewilligung einer Eintragung im Grundbuch), die Unterschrift beglaubigt sein. Die Beglaubigung der Unterschrift kann durch eine Notarin oder einen Notar geschehen.
Die Verfahren der Beurkundung und Beglaubigung regelt das Beurkundungsgesetz. Dieses beinhaltet vor allem Vorgaben zu:
- den notariellen Prüfungs- und Belehrungspflichten: Danach muss die Notarin oder der Notar insbesondere den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen eindeutig in der notariellen Urkunde niederlegen;
- der Einschränkung der Pflicht der Notarin oder des Notars zur Durchführung von Beurkundungen: so bestehen etwa Mitwirkungsverbote, wenn mit der Beurkundung erkennbar unerlaubte Zwecke verfolgt werden oder wenn von der Beurkundung eigene Angelegenheiten der Notarin oder des Notars oder Angelegenheiten ihrer Ehepartner oder Verwandten betroffen sind;
- der Erstellung einer notariellen Urkunde und der Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften der Urkunde an die Beteiligten.
Seit dem 1. August 2022 gestattet das Beurkundungsgesetz in bestimmten Fällen des Gesellschafts- und des Registerrechts die Durchführung notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen in einem Online-Verfahren. Dabei kommt ein speziell für diesen Zweck durch die Bundesnotarkammer entwickeltes und betriebenes Videokommunikationssystem zur Anwendung. Dieses ermöglicht insbesondere die sichere Identifizierung der Beteiligten und die Errichtung elektronischer Urkunden durch die Notarin oder den Notar. Daneben bleiben Beurkundungen und Beglaubigungen in Anwesenheit vor der Notarin oder dem Notar auch in den Fällen, in denen das Online-Verfahren zugelassen ist, unverändert möglich.
Darüber hinaus enthält das Beurkundungsgesetz Regelungen zur Verwahrung von Wertgegenständen, die der Notarin oder dem Notar übergeben wurden.