Um eine gleichberechtige Teilhabe von Frauen und Männern sicherzustellen, gibt es im Kapitalgesellschaftsrecht für bestimmte Unternehmen Mindestquoten, Beteiligungsgebote und die Pflicht zur Festlegung individueller Zielgrößen.
Die Reglungen, die dazu beitragen sollen, mehr Gleichberechtigung in Führungspositionen zu erreichen, umfassen insbesondere Folgendes:
1. Feste Mindestgeschlechterquote für den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Anteilseigner jeweils die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder stellen (paritätische Mitbestimmung), muss sich zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern zusammensetzen. Hierbei handelt es sich also um eine feste Quote, die einen Mindestanteil von Frauen und Männern vorschreibt. Unabhängig von Börsennotierung und paritätischer Mitbestimmung gilt die Mindestquote auch für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist
2. Beteiligungsgebot für den Vorstand
In Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern, muss mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. Für die Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt dieses Beteiligungsgebot von mindestens einer Frau und mindestens einem Mann bereits für Geschäftsführungsorgane (also z. B. Vorstände), die mehr als zwei Mitglieder haben.
3. Festlegung individueller Zielgrößen
Börsennotierte oder paritätisch mitbestimmte Unternehmen müssen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Geschäftsführungsorgan und für die beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans (also Ebenen des oberen Managements) Zielgrößen festlegen. Das bedeutet, dass sie angeben müssen, wie viele Frauen nach Ablauf einer Frist von nicht mehr als fünf Jahren im Vorstand sein sollen. Eine Pflicht, eine Zielgröße festzulegen, besteht nicht, wenn für den Aufsichtsrat bereits die feste Mindestquote oder für den Vorstand das Beteiligungsgebot gilt. Wenn etwa aufgrund laufender Verträge die Zielgröße Null festgelegt wird, muss das Unternehmen begründen und darüber berichten, warum es diese Zielgröße Null festlegt. Außerdem gibt es ein Verschlechterungsverbot: Wenn der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen tatsächlich unter 30 Prozent lag, darf die für die Zukunft festgelegte Zielgrößen den erreichten Anteil nicht unterschreiten. Unternehmen können sanktioniert werden, wenn sie keine Zielgröße festlegen, keine Begründung für die Zielgröße Null angeben oder den Berichtspflichten über die Zielgrößen und Begründungen nicht nachkommen.
4. Monitoring des Frauenanteils
Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
Die oben genannten Regelungen wurden durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) aus dem Jahr 2015 und durch das im Jahr 2021 in Kraft getretene FüPoG II in das Gesellschaftsrecht eingefügt.
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