Lauterkeitsrecht als Garant für einen fairen Wettbewerb
Das Lauterkeitsrecht hat den Zweck, fairen Wettbewerb im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmerinnen und Unternehmern zu gewährleisten. Dazu sind dort Vorgaben an Personen aufgestellt, die zur Vermarktung ihrer Produkte gegenüber anderen Marktteilnehmern auftreten. Das Lauterkeitsrecht widmet sich also der Frage, wie sich Personen im Wettbewerb verhalten dürfen. Die Frage ob es Wettbewerb gibt, ist im Kartellrecht geregelt.
Werbung als wichtiges Kommunikationsmittel für Unternehmen
Werbung ist für Unternehmen ein wichtiger Weg, um Interesse an ihren Produkten und Dienstleistungen zu wecken. Werbung informiert zugleich über aktuelle Angebote sowie Preis- oder Marktentwicklungen. Um ihre Werbebotschaften an mögliche Kundinnen und Kunden zu senden, stehen Unternehmen unterschiedliche Kommunikationswege zur Verfügung, beispielsweise Soziale Netzwerke, Radio und Fernsehen, Einblendungen auf Smartgeräten, Plakate, Telefon, E-Mail oder Briefwurfsendungen.
Ein besonderes Augenmerk des Lauterkeitsrecht liegt darauf, wie diese Werbung gestaltet sein darf.
Denn Werbung bewegt sich in Deutschland nicht in einem rechtsfreien Raum. Das Lauterkeitsrecht gibt vor, wie Unternehmen gegenüber möglichen Kundinnen und Kunden auftreten dürfen. Die grundlegenden Regelungen finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Vordergrund steht der Schutz vor irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen. Irreführend sind beispielsweise Angaben zur Klimabilanz eines Produkts auf einem Werbeplakat, wenn diese Angaben in Wirklichkeit nicht zutreffen, also nicht der Wahrheit entsprechen. Aggressiv ist beispielsweise eine Werbemaßnahme, bei der Verbraucherinnen und Verbraucher gegen ihren Willen solange angerufen werden, bis sie einem Vertragsschluss zustimmen, zum Beispiel dem Abschluss eines Handyvertrags.
Durch den rechtlichen Rahmen soll sichergestellt werden, dass Personen durch Werbung, die auf wahren Informationen beruht, frei über den Kauf eines Produkts oder die Nutzung einer Dienstleistung entscheiden können. Dadurch wird zugleich ein fairer Wettbewerb sichergestellt, in dem sich das für Kundinnen und Kunden interessanteste Angebot durchsetzen kann.
Im Jahr 2005 hat die Europäische Union die Richtlinie über unlautere geschäftliche Handlungen verabschiedet (Richtlinie 2005/29/EG). Sie sorgt für einen europaweit einheitlichen Standard für Werbekampagnen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten.
Weitere Bereiche des Lauterkeitsrechts
Das Lauterkeitsrecht regelt darüber hinaus weitere Bereiche des Marktverhaltens, die nicht unmittelbar mit Werbung zusammenhängen.
So ist beispielsweise der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucherinnen und Verbraucher durch ein Unternehmen untersagt, wenn eine Person eigentlich nur eine beschränkte Anzahl an Karten erwerben darf, das Unternehmen diese Beschränkung aber durch die Verwendung eines automatisierten Verfahrens umgangen hat.
Verfolgung von Verstößen gegen das UWG durch Verbraucher- und Wirtschaftsverbände
Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorgaben aus dem UWG, kann es dazu verpflichtet werden, diesen Verstoß zu unterlassen bzw. zu beseitigen (§ 8 UWG). Ein Unterlassungsanspruch steht jedem Mitbewerber und bestimmten Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden sowie den Industrie- und Handelskammern zu. Hierzu zählen beispielsweise die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) oder die Verbraucherzentralen. An diese Stellen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen jederzeit wenden, wenn sie wettbewerbswidriges Verhalten melden möchten. Die genannten Stellen prüfen dann den Vorgang und haben die Möglichkeit, mit Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsanträgen gegen irreführend oder aggressiv handelnde Unternehmen vorzugehen.
Entsteht Verbraucherinnen, Verbrauchern oder Mitbewerbern durch eine irreführende oder aggressive geschäftliche Handlung ein Schaden, steht ihnen auch ein eigener Schadensersatzanspruch zu, wenn diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Dieser Anspruch kann nicht bei den oben genannten Stellen, sondern nur vor einem Gericht geltend gemacht werden.