Inkassodienstleister treiben offene Forderungen (wie z. B. unbezahlte Rechnungen) für andere ein. Klassischerweise werden sie für Händler oder Anbieter von Dienstleistungen tätig. In jüngerer Zeit werden ihre Leistungen jedoch immer mehr auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern nachgefragt.
Die wesentlichen Bestimmungen zu Inkassodienstleistern finden sich im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dieses regelt insbesondere:
- den Zugang zum Beruf des Inkassodienstleisters: Jeder Inkassodienstleister muss registriert sein (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG). Die Voraussetzungen für eine Registrierung legt § 12 RDG fest: Hierzu gehören die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (an der es u. a. bei erheblichen Vorstrafen oder Überschuldung fehlt), die Fachexpertise im Bereich der Inkassodienstleistungen und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Ob ein Inkassounternehmen registriert ist, kann im Rechtsdienstleistungsregister kostenfrei und online überprüft werden. Gegen ein Unternehmen, das ohne Registrierung für andere Forderungen eintreibt, kann ein Bußgeld verhängt werden. Solche Unternehmen können bei der Staatsanwaltschaft oder der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. die Pflichten von Inkassodienstleistern: § 13a Absatz 1 RDG regelt die Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassodienstleister, die Forderungen gegenüber Privatpersonen geltend machen. Dort ist vor allem geregelt, welche Informationen mit der ersten Mahnung und welche auf entsprechende Anfrage an die Verbraucherinnen und Verbraucher übermittelt werden müssen. So muss bereits im ersten Schreiben erläutert werden, woher die Forderung kommt und wie sie sich einschließlich der Zinsen und Inkassokosten zusammensetzt. War eine Forderung zuvor von ihrem ursprünglichen Inhaber auf einen anderen übergegangen, muss einem auf Nachfrage der ursprüngliche Inhaber genannt werden. Weiterhin wird dort bestimmt, welche Hinweise bei einer beabsichtigten Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung oder bei einer Aufforderung einer Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zu erteilen sind. Im Fall von Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen ist dabei auf die durch diese entstehenden gesonderten Kosten hinzuweisen.
Auf der anderen Seite gibt es auch Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassodienstleister, die für eine Verbraucherin oder einen Verbraucher tätig werden. Diese sind in § 13b RDG geregelt. Dort ist etwa festgelegt, welche Informationen erteilt werden müssen, falls zum Beispiel ein Erfolgshonorar vereinbart werden soll oder falls Kostenrisiken durch einen Prozessfinanzierer abgesichert werden sollen. In jedem Fall müssen Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über die für den Inkassodienstleister zuständige Aufsichtsbehörde erhalten.
Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen müssen schriftlich erfolgen, sofern sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt (§ 13c Absatz 1 RDG). Schließlich müssen Inkassodienstleister von ihnen für ihre Auftraggeber eingezogene Gelder unverzüglich weiterleiten oder auf ein gesondertes Konto einzahlen (§ 13g RDG).
- die Aufsicht über Inkassodienstleister: Die Einhaltung der Regelungen des RDG wird behördlich überprüft. Ist eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 RDG weggefallen oder verstoßen Inkassodienstleister erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten, kann die zuständige Aufsichtsbehörde den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Außerdem kommt ein Widerruf der Registrierung nach § 14 RDG in Betracht. Dies kann u. a. sein, wenn die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr vorhanden ist, wenn keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhalten wird oder, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen etwa zum Nachteil der Rechtsuchenden erbracht werden. Die für einen bestimmten Inkassodienstleister zuständige Aufsichtsbehörde ist im Rechtsdienstleistungsregister aufgeführt.
Kosten, die Gläubigern für die Einschaltung von Inkassodienstleistern entstehen, dürfen sie von ihren Schuldnerinnen und Schuldnern nur bis zu der Höhe ersetzt verlangen, die ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für diese Tätigkeit hätte in Rechnung stellen können (§ 13e Absatz 1 RDG).
Inkassokosten
Im Fall einer unbestrittenen Forderung kann im Regelfall nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,9 gefordert werden (anderes gilt nur, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war).
In einfachen Fällen kann sogar nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.
Wird also beispielsweise eine Forderung von 100 Euro geltend gemacht, steht dem Inkassodienstleister in der Regel nur eine Vergütung von 24,50 Euro zu, wenn die Forderung auf seine erste Mahnung hin beglichen wird. Ist z. B. eine zweite Mahnung erforderlich, erhöht sich die Gebühr auf 44,10 Euro. Hinzukommen können jeweils noch eine Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.