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Restrukturierungsrecht

Das Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht vorinsolvenzliche Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

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Quelle: Picture Alliance/Schöfmann

Unternehmen und unternehmerisch tätige Privatpersonen können zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2021 ein Restrukturierungsplanverfahren durchführen. Zudem können sie bestimmte Verfahrenshilfen (Instrumente) des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG) in Anspruch nehmen. Hierzu gehören beispielsweise eine gerichtliche Planbestätigung (§§ 60 bis 66 StaRUG) sowie eine gerichtliche Anordnung, individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das betroffene Unternehmen zu unterlassen und Gegenstände trotz eines bestehenden Pfandrechts nicht zu verwerten (Erlass einer Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG).

Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners kann das Gericht auch einen Sanierungsmoderator bzw. -moderatorin bestellen. Dieser bzw. diese kann zwischen dem Schuldner bzw. der Schuldnerin und seinen Gläubigern vermitteln und dabei unterstützen, eine Lösung für die wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten herbeizuführen (§§ 94 bis 100 StaRUG). Diese Möglichkeit eignet sich vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, deren Vermögen und Gläubigerstruktur kein umfängliches Restrukturierungsverfahren erfordert.

Das Gesetz enthält zudem Vorgaben zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement der Geschäftsleitung (§ 1 StaRUG). Eine Checkliste für Restrukturierungspläne nach den Vorgaben des § 16 StaRUG sowie Informationen über die von staatlichen Stellen bereitgestellten Frühwarnsysteme (§ 101 StaRUG) finden Sie hier.

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