Das Restschuldbefreiungsverfahren steht allen natürlichen Personen zur Verfügung, das heißt sowohl Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch Personen, die unternehmerisch tätig sind oder waren. Der Weg zur Restschuldbefreiung führt über das Insolvenzverfahren. Für Verbraucherinnen und Verbraucher beginnt dieses mit einem sogenannten Schuldenbereinigungsverfahren, in welchem der Versuch unternommen wird, die Insolvenz auf gütlichem Weg zu bewältigen. Das Restschuldbefreiungsverfahren ist in den §§ 286 bis 303a der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung setzt einen Antrag voraus, der zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann. Geschieht dies nicht, weist das Insolvenzgericht auf die Möglichkeit hin, einen Antrag für die Restschuldbefreiung zu stellen. Dann kann der Antrag noch innerhalb von zwei Wochen nach diesem Hinweis eingereicht werden.
Die pfändbaren Einkünfte müssen für die Dauer von drei Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten werden. Der Treuhänder nutzt diese Einkünfte, um den vorhandenen Gläubigerinnen und Gläubigern ihre offenen Geldforderungen wenigstens anteilig zu erfüllen.
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich beraten lassen, bevor sie ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen. Die Beratung kann zum Beispiel bei gemeinnützig tätigen oder bei staatlichen Schuldnerberatungsstellen erfolgen. Diese können auch bei der Antragstellung behilflich sein.
Das Bundesministerium der Justiz hat umfangreiche Informationen zum Restschuldbefreiungsverfahren in der Broschüre „Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart“ zusammengestellt:
Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben Schulden. Das ist solange nicht problematisch, wie ein regelmäßiges Einkommen oder vorhandenes Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt werden können. Was aber, wenn der sicher geglaubte Job verloren geht oder wenn sich die persönlichen Lebensumstände durch Trennung oder Tod der Partnerin / des Partners verändern und damit der soziale und wirtschaftliche Halt entgleitet?
In diesen Fällen kann es leicht passieren, dass eine Verschuldung in eine Überschuldung führt und die Schulden am Ende nicht mehr bedient werden können. Es droht der soziale Abstieg mit oft dramatischen Folgen für die betroffene Person.
Die vorliegende Broschüre soll einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenz und das Restschuldbefreiungsverfahren geben. Die Broschüre soll besonders den rechtsunkundigen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Hilfe sein.
Weitere Informationen zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens finden sie hier.
Nähere Informationen zum Angebot der staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen sowie eine Liste (Datenbank) anerkannter Beratungsstellen finden Sie hier.