Navigation und Service

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Datum 13. November 2023

Patentanwältinnen und -anwälte aus Singapur sind bisher nicht befugt, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen und unter ihrer singapurischen Berufsbezeichnung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts Singapurs und des Völkerrechts anzubieten. Ziel der Verordnung ist es, Patentanwältinnen und -anwälten aus Singapur künftig diese Möglichkeit einzuräumen.

Dieser Entwurf steht im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, „die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten“.

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der PatentanwaltsordnungPDF, 91KB, Datei ist nicht barrierefrei

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz