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Referentenentwurf (RefE) | Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Datum 01. Dezember 2021

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 13. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/22800). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre, jetzt für die Jahre 2022 und 2023, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

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