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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Gemäß § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) können sich Patentanwältinnen und -anwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederlassen, sofern sie in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige ausländische Patentanwaltsberuf in Bezug auf die Ausbildung und die Befugnisse dem Patentanwaltsberuf nach der PAO entspricht. In der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung werden die Patentanwaltsberufe aufgelistet, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Es ist beabsichtigt, den israelischen Patentanwaltsberuf in die Anlage zur Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung aufzunehmen. Israel ist seit dem 21. April 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation. In Israel gibt es einen eigenständigen Patentanwaltsberuf (Orech Patentim, עורך פטנטים). Nach fachlicher Einschätzung entsprechen die Ausbildung und Befugnisse der Patentanwältinnen und -anwälte in Israel der Ausbildung und den Befugnissen der Patentanwältinnen und  anwälte in der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ist Voraussetzung für die Ausübung des israelischen Patentanwaltsberufs ein Hochschulabschluss aus den Bereichen Ingenieurwesen, Chemie, Physik, Pharmazie oder Informatik. Weitere Voraussetzung ist eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung auf dem Gebiet des Patentrechts bei einem zugelassenen Patentanwalt, beim Israelischen Patentamt oder in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens. Auch die Befugnisse der israelischen Patentanwältinnen und -anwälte entsprechen weitgehend denjenigen von Patentanwältinnen und -anwälten nach der PAO.

RefE : Referentenentwurf

: Verordnung ist verkündet

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