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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
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Veröffentlichung

Der Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist zwar durch das geltende deutsche Recht im Wesentlichen, aber noch nicht vollständig umgesetzt, da der Begriff der Vereinigung in § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enger ist als die Definition in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses. Zur Lösung des Problems sieht der Entwurf vor, in § 129 StGB eine Legaldefinition der Vereinigung in Anlehnung an Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI aufzunehmen. Zur sachgerechten Einschränkung der infolgedessen ausgeweiteten Vorfeldstrafbarkeit nach § 129 StGB wird eine Beschränkung der Straftaten, auf deren Begehung die Vereinigung gerichtet ist, vorgeschlagen, und zwar in Anlehnung an Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses nach der Schwere der Tat. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, bei den Strafdrohungen des § 129 StGB zwischen der Gründung und der Mitgliedschaft einerseits und der Werbung und der Unterstützung andererseits zu differenzieren. Die Erweiterung des Vereinigungsbegriffs wirkt sich auch auf § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) aus. Insoweit bedarf es aber keiner Einschränkung des Anwendungsbereichs, da eine terroristische Vereinigung ohnehin nur eine solche ist, die auf die Begehung bestimmter besonders schwerer Straftaten gerichtet ist.

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RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

: Gesetz ist verkündet

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