Navigation und Service

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Ehen Minderjähriger werden zunehmend kritisch gesehen, weil eine zu frühe Eheschließung das Wohl der Minderjährigen und ihre Entwicklungschancen beeinträchtigen kann. In Deutschland soll nach gegenwärtiger Rechtslage eine Ehe nicht vor Volljährigkeit eingegangen werden; das Familiengericht kann einen Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, jedoch vom Alterserfordernis befreien.

Von dieser Möglichkeit wird immer seltener Gebrauch gemacht. International wird die Möglichkeit, die Ehe vor Volljährigkeit zu schließen, zunehmend eingeschränkt. Damit soll nicht zuletzt eine Ächtung von Kinderehen zum Ausdruck gebracht werden.

RegE : Regierungsentwurf

GesB : Gesetz ist beschlossen

  • Verkündung im Bundesgesetzblatt

Eval : Evaluation

  • Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz