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Verordnung zur Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Der Verordnungsentwurf beruht auf § 335 Absatz 7 des Handelsgesetzbuchs. Dem Bundesamt für Justiz soll es ermöglicht werden, seine Akten in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Absatz 1 bis 6 des Handelsgesetzbuchs auch über den 1. Januar 2018 hinaus weiter nach den derzeitigen elektronischen Standards zu führen. Zudem soll es dem Bundesamt für Justiz ermöglicht werden, die wenigen noch vorhandenen Papierakten in diesen Verfahren vorübergehend noch in Papierform fortzuführen.

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RefE : Referentenentwurf

: Gesetz ist verkündet

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