Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Neben den redaktionellen Anpassungen wird vorgeschlagen, in § 28 Absatz 4 DPMA-Verordnung zur Verwaltungsvereinfachung zu bestimmen, dass die Formulare verwendet werden sollen, die das DPMA zur Verfügung stellt. Außerdem wird – der bisherigen, gerichtlich bestätigten Praxis folgend – klargestellt, in welchen Fällen vor Eintragung eines Rechtsübergangs dem eingetragenen Rechtsinhaber rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Der neue § 1 ERVDPMAV eröffnet die Möglichkeit, sämtliche Dokumente in den Schutzrechtsbereichen signaturgebunden elektronisch einzureichen. § 2 Absatz 1 Nummer 1 b ERVDPMAV ermöglicht es in Markenverfahren, einen Antrag auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken elektronisch signaturfrei einzureichen.
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
PDF, 184KB, Datei ist nicht barrierefrei, 27. August 2018
Stellungnahmen
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