Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1 – EUStA-Verordnung). Die EUStA-Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden. Um die Verpflichtungen aus der EUStA-Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es aber zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen, die mit dem Referentenentwurf vorgelegt werden. Der Entwurf sieht neben einem neuen Stammgesetz (Europäische Staatsanwaltschaft Gesetz – EUStAG) einzelne Ergänzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung vor.
Die EUStA soll voraussichtlich Ende 2020 ihre operative Arbeit als neue europäische Behörde mit Sitz in Luxemburg aufnehmen. Sie ist zuständig für die strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach der Richtlinie 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50) in ihrer Umsetzung in nationales Recht.
Daneben soll mit dem Artikelgesetz die Richtlinie (EU) 2019/884 (ECRIS-TCN-Richtlinie) durch eine Ergänzung des Bundeszentralregistergesetzes umgesetzt werden. Zudem soll der Schutz von Privat- und Dienstgeheimnissen im Strafgesetzbuch in Bezug auf Europäische Amtsträger erweitert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
PDF, 54KB, Datei ist nicht barrierefrei, 11. Dezember 2019
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